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Recht für die Pflegeassistenz


Letzte Aktualisierung: 24.10.24

Um Haftungsfragen zu vermeiden, ist es für Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten unerlässlich, ihre Berufspflichten und -rechte genau zu kennen. Diese Regelungen können sich jederzeit ändern, weshalb eine eigenverantwortliche und kontinuierliche Informationsbeschaffung von größter Bedeutung ist. Es reicht nicht aus, sich allein auf den Arbeitgeber zu verlassen, um über Änderungen informiert zu sein.

Die gesetzlichen Bestimmungen legen klar fest, welche Aufgaben im Rahmen der Pflegeassistenz zulässig sind und welche nicht. Zu den zuverlässigsten und aktuellsten Informationsquellen in Bezug auf das österreichische Recht zählen das Rechtsinformationssystem (RIS) sowie die Arbeiterkammer, die umfassende und fundierte Informationen zur Verfügung stellen.

Die rechtlichen Bestimmungen für die Fach-und Diplom-Sozialbetreuung findest du nicht auf dieser Seite. Diese befinden sich im Sozialbetreuungsberufegesetz und werden erst ab dem 3. Semester gelehrt.

INHALT

1. Der Stufenbau der Rechtsordnung in Österreich
2. Das Strafrecht in Österreich
3. Strafrecht: Schmerzen stellen einen klagbaren Schaden dar!
4. Strafrecht: Vorsatz und Fahrlässigkeit
5. Strafrecht: Relevante strafrechtliche Delikte in der Pflege 
6. Strafrecht: Nötigung
7. Das Gesundheits- und Pflegerecht in Österreich
8. Die Grundrechte
9. Die Rechtsstellung natürlicher Personen
10. Rechtsstellungen: Die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen
11. Rechtsstellungen: Die Handlungsfähigkeit natürlicher Personen
12. Rechtsstellungen: Die Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
13. Rechtsstellungen: Die Deliktsfähigkeit natürlicher Personen
14. Das Erwachsenenschutzrecht
15. Die drei Säulen des Erwachsenenschutzrechts
16. Die gewählte Erwachsenenvertretung: Vorsorgemöglichkeiten bei beschränkter Handlungsfähigkeit
17. Patientenrechte
18. Wer kann sein Patientenrecht wo und wie einfordern?
19. Patientenrecht: Das Recht auf Behandlung / Pflege
20. Patientenrecht: Die Einwilligung bei Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen
21. Patientenrecht: Das Recht auf Schutz in einer psychischen Krise
22. Patientenrecht: Das Recht auf Information und Aufklärung
23. Recht auf Behandlung versus Recht auf Aufklärung
24. Patientenrecht: Das Recht auf sorgfältige und würdevolle Behandlung
25. Patientenrecht: Das Recht auf möglichst schmerzarme Behandlung
26. Weitere Patientenrechte
27. Patientenrecht: Der Behandlungs- und Betreuungsvertrag
28. Patientenrecht: Der Heimvertrag
29. Patientenrechte sind Berufspflichten!
30. Die Berufspflichten der Pflegeassistenz
31. Die allgemeine Berufs- und Sorgfaltspflicht der Pflegeassistenz
32. Beispiele für fehlerhaftes Verhalten der Pflegeassistenz in der Praxis
33. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Hilfeleistungspflicht
34. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Dokumentationspflicht
35. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Verschwiegenheitspflicht
36. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Anzeigepflicht (bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Handlungen gegen Patienten)
37. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Meldepflicht (bei Kenntnis einer meldepflichtigen Infektion)
38. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Auskunftspflicht (an den Patienten und an das interdisziplinäre Team)
39. Der Unterschied zwischen Meldepflicht und Anzeigenpflicht
40. Berufsrecht für die Pflegeassistenz
41. Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)?
42. Das Berufsbild der Pflegeassistenz (§ 82 GuKG)
43. Wer darf sich Pflegeassistenz nennen? (§ 83 GuKG)
44. Die Ausbildung zur Pflegeassistenz
45. Die Kompetenzen und Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenz (§ 83 GuKG) 
46. Hilfeleistungspflicht: Diese Aufgaben muss die Pflegeassistenz in Notfällen (Erste Hilfe) übernehmen
47. Der medizinische Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz
48. Der Unterschied zwischen einer stabilen und einer instabilen Pflegesituation
49. Das Medizinprodukterecht
50. Meldepflicht im Zusammenhang mit Medizinprodukten
51. Das Arzneimittelrecht
52. Meldepflicht im Zusammenhang mit Arzneimitteln
53. Das Unterbringungsrecht
54. Der Patientenanwalt
55. Das Heimaufenthaltsrecht 

56. Der Unterschied zwischen Heimaufenthaltsrecht und Unterbringungsrecht
57. Diese Maßnahmen fallen unter Freiheitsbeschränkung
58. Nur das Gesundheitspersonal darf an freiheitsbeschränkenden Maßnahmen mitwirken!
59. In diesen Fällen sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen zulässig
60. Haftungsfragen: Wer haftet – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
61. Verjährung


1. Der Stufenbau der Rechtsordnung in Österreich 

Für die Pflegeassistenz ist es wichtig, den Stufenbau der Rechtsordnung zu kennen, da sie in ihrem Arbeitsalltag mit verschiedenen rechtlichen Vorschriften konfrontiert sind, die ihre Handlungen beeinflussen. Zum Beispiel könnte eine bestimmte Regelung in einer Verordnung stehen, aber ein Gesetz auf einer höheren Ebene könnte dieser Regelung widersprechen. Durch das Verständnis des Stufenbaus wissen sie welches Gesetz in solchen Fällen gilt. Dieses Verständnis schützt die Pflegeassistenz vor rechtlichen Konsequenzen.

Die Hierarchie der Rechtsnormen in Österreich: 

1. Verfassung (Grundgesetz des Staates)
2. EU-Recht (EU-Verträge, EU-Verordnung, EU-Richtlinien, Charta der Gundrechte)
3. Bundesverfassungsrecht (Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, Grundrechte)
4. Landesverfassungsrecht (z.B. Organisation der Landesverwaltung, Zuständigkeiten der Landesorgane)
5. Bundesgesetze und Landesgesetze (z.B. GuKG, KAKuG, ASchG, SBBG, Gesetze zur Gesundheits- und Sozialversorgung auf Landesebene)
6. Verordnungen (z.B. Hygieneverordnungen)

2. Das Strafrecht in Österreich

Die Pflegeassistenz arbeitet mit besonders schutzbedürftigen Menschen. Die Verantwortung, die sie für das Wohl der Patienten hat, schließt ein, dass sie sich bewusst ist, wann ein Verstoß gegen das Strafgesetzbuch vorliegen könnte. So muss sie sich strafbaren Handlungen wie etwa unterlassener Hilfeleistung (Erste Hilfe) oder Freiheitsentziehung (z.B. Fixierung) bewusst sein. Im Pflegealltag arbeitet die Pflegeassistenz oft im Team, wo auch die Beteiligung an einer Straftat relevant sein kann. Auch für die Mitwirkung an einer Handlung, die gegen das Strafrecht verstößt, kann sie haftbar gemacht werden, selbst wenn sie nur unterstützende Aufgaben geleistet hat. Hier ist es wichtig zu wissen, wie sie rechtzeitig eingreifen kann, um sich selbst und andere vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.

Das Strafrecht befasst sich mit der staatlichen Sanktionierung von Verstößen gegen die Rechtsordnung, die als besonders schwerwiegend gelten. Die Grundlage des Strafrechts in Österreich ist das Strafgesetzbuch (StGB). Der Ankläger ist der Staatsanwalt. Das Strafrecht wird angewendet, wenn eine strafbare Handlung vorliegt, die gegen das StGB verstößt. Schon der Versuch ist strafbar. Täter, die einen Beitrag zu einer Straftat leisten, sind ebenfalls strafbar. Vor der Rechtsprechung wird geprüft, ob der Täter schuldfähig ist und ob Umstände wie Notwehr vorliegen. In diesen Fällen kann der Täter straflos bleiben.

Beispiele für strafbare Handlungen
Delikte gegen…: 

  • … Leib und Leben: z. B. Mord, Körperverletzung 
  • … die Freiheit: z. B. Freiheitsentziehung, eigenmächtige Heilbehandlung
  • … die sexuelle Integrität: z. B. Vergewaltigung

Strafrecht versus Zivilrecht 

  • Strafrecht: Im Strafrecht werden Verstöße gegen das Strafgesetz, wie etwa Körperverletzung oder Freiheitsentziehung, geahndet. In solchen Fällen tritt der Staatsanwalt als Kläger auf und leitet das Verfahren ein. Damit es zu einer Verurteilung kommt, muss die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei bewiesen werden. Wenn dies gelingt, kann das Gericht eine Strafe verhängen, die je nach Schwere des Verstoßes von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen kann.
  • Zivilrecht: Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung tritt eine Privatperson als Kläger auf und fordert in der Regel Schadensersatz. Damit es zu einer Haftung kommt, muss ein rechtwidriger Schaden (Rechtwidrigkeit) entstanden sein und die Schuld der verantwortlichen Person (Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) mit hoher Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (Kausalität). Ist dies der Fall, kann das Gericht die Zahlung eines Schadensersatzes zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens anordnen.

3. Strafrecht: Schmerzen stellen einen klagbaren Schaden dar!

Ein geschädigter Patient kann für erlittene Schmerzen eine finanzielle Entschädigung in Form von Schmerzensgeld z.B. von einem Pflegeheim verlangen, wenn seine Mitarbeiter schuldhaft eine Verletzung verursacht haben, die zu Schmerzen geführt haben. (= Zivilrecht, ABGB) 

4. Strafrecht: Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsatz: jemand führt eine Handlung bewusst und gewollt aus, mit dem Wissen, dass sie rechtswidrig ist
Fahrlässigkeit: jemand lässt nicht die erforderliche Sorgfalt walten, obwohl er dies hätte tun können und müssen (unachtsam, leichtsinnig) 
grobe und leichte Fahrlässigkeit 

5. Strafrecht: Relevante strafrechtliche Delikte in der Pflege 

Tötung auf Verlangen: Jemand tötet eine andere Person auf deren ausdrückliches Verlangen. 

Mitwirkung am Selbstmord: Jemand unterstützt eine Person bei dessen Suizid, etwa durch Überreden oder Mittelbeschaffung. 

Beide Delikte haben nichts mit passiver Sterbehilfe zu tun, die in Österreich unter gewissen Umständen erlaubt ist.  

6. Strafrecht: Nötigung

Nötigung: Jemand bringt eine andere Person durch Gewalt oder Drohung dazu, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 

Beispiel aus der Praxis: Ein Pflegekraft droht einem Patienten mit unangenehmen Konsequenzen, wenn dieser eine bestimmte Behandlung nicht duldet, etwa die Einnahme von Medikamenten, die der Patient ablehnt. 

7. Das Gesundheits- und Pflegerecht in Österreich

Das Gesundheits- und Pflegerecht in Österreich umfasst alle Gesetze, die sich mit der Gesundheitsversorgung und der Pflege befassen. Es ist also der rechtliche Rahmen, der für alle Gesundheitsberufe eine zentrale Rolle spielt und umfasst alle Rechte und Pflichten von Patienten, Pflege- und Gesundheitspersonal, Gesundheitseinrichtungen sowie die staatliche Aufsicht über das Gesundheits- und Pflegewesen.

Wichtige Bereiche des Gesundheits- und Pflegerechts sind das Berufsrecht, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), die Patientenrechte, das Pflegerecht und das Arbeitsrecht.

Das Gesundheits- und Pflegerecht umfasst also sämtliche Rechtsvorschriften, die mit der medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Betreuung von Menschen in Verbindung stehen. Zu den wesentlichen Funktionen des Gesundheits- und Pflegerechts gehören: 

• Schutzfunktion für Patienten (Missbrauchsabwehr, soll Fehlverhalten oder unsorgfältiges Handeln des Gesundheitspersonals verhindern)
• Standardisierungsfunktion (korrekte Arbeit)
• Vertrauensstabilisierungsfunktion (österreichweit einheitliche Standards und Vorschriften) 

8. Die Grundrechte

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Ein besonders wichtiges, und daher sehr prüfungsrelevantes Thema für die Pflegeassistenz sind die Grundrechte des Menschen. Die Pflegeassistenz arbeitet direkt mit Menschen, und oft in Situationen, in denen sie Entscheidungen treffen muss, die Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit, das Selbstbestimmungsrecht und die Würde der Patienten haben.

Grundrechte schützen die Rechte der Bürger gegenüber dem Staat, gelten jedoch auch gegenüber anderen natürlichen und juristischen Personen (Privatpersonen, Unternehmen, etc.). Sie sind in der Verfassung verankert. Die Grundrechte spiegeln sich in den Patientenrechten wider.

Die Grundrechte sind in diesen Gesetzen zu finden:

Einige der Grundrechte sind:

  • Würde des Menschen 
  • Verbot der Folter 
  • Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 
  • Recht auf Freiheit und Sicherheit 
  • Recht auf Achtung des Privatlebens 
  • Recht auf Achtung des Familienlebens 
  • Datenschutz

9. Die Rechtsstellung natürlicher Personen

Die Rechtsstellung einer Person umfasst ihre Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten im rechtlichen Sinne zu sein. Sie definiert, in welchem Umfang eine Person am Rechtsleben teilnehmen kann. Dazu gehören mehrere Aspekte, die die Verantwortlichkeit einer Person prägen. Die Rechtsfähigkeit beschreibt das grundsätzliche Vermögen, Rechte und Pflichten zu tragen. Die Handlungsfähigkeit (= Entscheidungsfähigkeit) bestimmt, inwieweit eine Person durch eigenes Verhalten rechtliche Wirkungen herbeiführen kann. Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Verträge rechtswirksam abzuschließen und die Deliktsfähigkeit beschreibt die Verantwortung für verursachte Schäden und die Fähigkeit, für strafbare Handlungen haftbar gemacht zu werden.

Für die Pflegeassistenz ist es deshalb wichtig, die unterschiedlichen Rechtsstellungen von Menschen zu kennen, da dies direkten Einfluss darauf hat, wer über die Therapie und Pflege von Patienten entscheidet. Menschen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit (Kinder, Menschen mit Behinderung, psychisch Erkrankte) müssen zwar nach ihren individuellen kognitiven Fähigkeiten über alle Pflege- und Therapiemaßnahmen informiert und aufgeklärt werden, jedoch liegt die endgültige Entscheidung bei den rechtlichen Vertretern, wie etwa Vormündern, Betreuern oder gesetzlichen Vertretern (Eltern, Ehepartner).

Das betrifft insbesondere Menschen, die aufgrund von Alter, geistiger Beeinträchtigung oder Krankheit nicht in der Lage sind, eigenständig über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. In solchen Fällen ist es die Aufgabe der Pflegekraft, sicherzustellen, dass die Patienten über alle Schritte so verständlich wie möglich informiert werden, gleichzeitig jedoch eng mit den rechtlichen Entscheidungsbefugten zusammenzuarbeiten.

10. Rechtsstellungen: Rechtsfähigkeit natürlicher Personen

Rechtsfähigkeit bedeutet, dass jede Person ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt Träger von Rechten (z.B. Erbschaft) und Pflichten (z.B. Pflicht zur Einhaltung der Gesetze) ist. Pflegeassistenzkräfte müssen sicherstellen, dass sie die Rechte ihrer Patienten respektieren. Und zwar aller Patienten: auch – und insbesondere dann, wenn diese nicht selbst für sich entscheiden können, z.B. bei Kindern, Bewusstlosigkeit oder Behinderung. Zu den Rechten gehören zum Beispiel das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Selbstbestimmung und das Recht auf Achtung der Privatsphäre.

Rechtsfähigkeit besteht unabhängig von der Entscheidungsfähigkeit (= Handlungsfähigkeit). 

11. Rechtsstellungen: Die Handlungsfähigkeit natürlicher Personen

Für die Pflegeassistenz ist es entscheidend, das Konzept der Handlungsfähigkeit zu verstehen, um rechtlich und ethisch korrekt handeln zu können. Dies betrifft vor allem den Schutz der Rechte von Patienten, die möglicherweise nicht in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen. Die Pflegeassistenz muss wissen, wie mit solchen Situationen umzugehen ist.

Eine handlungsfähige Person kann Rechte erwerben oder Pflichten eingehen, die rechtlich gültig sind. Um handlungsfähig zu sein, muss eine Person entscheidungsfähig sein. Man kann seine Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit vollständig oder teilweise verlieren und wiedererlangen.

Die Handlungsfähigkeit (= Entscheidungsfähigkeit) eines Menschen setzt sich aus zwei Fähigkeiten zusammen:

• Geschäftsfähigkeit (kann rechtlich bindende Verträge abschließen) 
• Deliktsfähigkeit (kann die Folgen ihres Handelns erkennen)

Eine handlungsfähige (= entscheidungsfähige) Person muss also sowohl geschäftsfähig als auch deliktsfähig sein.

12. Rechtsstellungen: Die Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen

Eine handlungsfähige (= entscheidungsfähige) Person muss sowohl geschäftsfähig als auch deliktsfähig sein. Nur dann sind Verträge rechtlich bindend, und nur dann kann eine Person für eine Tat bestraft werden. Dennoch hat auch eine Person ohne volle Handlungsfähigkeit uneingeschränkte Rechtsfähigkeit und besitzt alle Grundrechte, wie zum Beispiel das Recht auf Leben, auf Freiheit oder auf Achtung des Privatlebens.

Die Geschäftsfähigkeit hängt vom Alter ab:

Kinder bis 7 Jahre: sind geschäftsunfähig
• Unmündige Minderjährige (7 bis 14 Jahre): beschränkt geschäftsfähig
• Mündige Minderjährige (14 bis 18 Jahre): können selbstständig Geschäfte abschließen, die ihnen einen bloßen Vorteil bringen. Für größere Verpflichtungen benötigen sie die Zustimmung der Eltern
Volljährige Personen (ab 18 Jahren): voll geschäftsfähig, sofern keine Einschränkungen durch Krankheit oder Behinderung vorliegen (= Entscheidungsfähigkeit). 

13. Rechtsstellungen: Die Deliktsfähigkeit natürlicher Personen

Deliktsfähigkeit beschreibt die Verantwortlichkeit einer Person für ihr eigenes Verhalten, insbesondere im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen: 

Personen mit dauernder oder vorübergehender Sinnesverwirrung (z.B. psychische Erkrankung) können nicht für Schäden haftbar gemacht werden. In manchen Fällen kann dafür jedoch eine Einrichtung zur Verantwortung gezogen werden, wenn  Aufsichtspflichten verletzt wurden. Es kann vorkommen, dass in weiterer Folge auch die angestellte Aufsichtsperson gegenüber der Einrichtung haftet (idR Schadenersatz), wenn sie in Ausübung ihrer Tätigkeit schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Allerdings wird die Haftung der Angestellten durch das sogenannte Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) begrenzt. Strafrechtlich kann eine angestellte Aufsichtsperson nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. 

Die Deliktsfähigkeit hängt auch vom Alter ab:

– Kinder unter 14 Jahren (unmündige Minderjährige): grundsätzlich nicht deliktsfähig. Sie haften nicht für Schäden, die sie verursachen. Es besteht eine Schadensersatzpflicht der Aufsichtspersonen.
– Personen ab 14 Jahren: grundsätzlich deliktsfähig. Sie können für ihr Verhalten verantwortlich gemacht werden, nicht jedoch bei dauernder oder vorübergehender Sinnesverwirrung (Demenz, Drogen, Alkohol). 

14. Das Erwachsenenschutzrecht

Die Pflegeassistenz betreut oft Menschen, die nicht mehr selbst in der Lage sind, über ihre Pflege oder medizinische Behandlungen zu entscheiden. Das Erwachsenenschutzrecht regelt, wer in solchen Fällen die Entscheidungen für diese Personen trifft (z.B. über die medizinische Behandlung oder Betreuung). Die Pflegeassistenz muss wissen, ob eine Vertretung vorliegt, um sicherzustellen, dass sie die richtigen Personen in Entscheidungsprozesse einbindet.

Das Erwachsenenschutzrecht zielt darauf ab, Menschen, die aufgrund von geistigen, psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln (= eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit), zu unterstützen.  

Durch eine Reform des Erwachsenenschutzrechts wurden die früheren Begriffe „Sachwalter“ und „behinderte Person“ durch die Bezeichnungen „Erwachsenenvertreter“ und „vertretene Person“ bzw. “betroffene Person” ersetzt.  

15. Die drei Säulen des Erwachsenenschutzrechts

Das Erwachsenenschutzrecht sieht drei Säulen der Unterstützung betroffener Personen vor: 

1. Gewählte Erwachsenenvertretung: Eine Person wählt freiwillig eine Vertrauensperson, die sie bei der Regelung bestimmter Angelegenheiten unterstützt.
2. Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Nahe Angehörige können ohne Gerichtsbeschluss für eine Person handeln, wenn diese nicht mehr entscheidungsfähig ist.
3. Gerichtliche Erwachsenenvertretung: Ein Gericht bestellt eine Vertretung für die betroffene Person (ohne Entscheidungsfähigkeit), wenn keine der anderen Säulen greift. 

Damit eine der drei Vertretungen wirksam wird, muss sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden (Anwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein). Die Nachschau im ÖZVV ist die rechtssichere Variante, um herauszufinden, wer die gesetzliche Erwachsenenvertreter eines Patienten ist. In der Praxis reicht es jedoch, Einsicht in die Patientenakte zu nehmen. 

16. Die gewählte Erwachsenenvertretung: Vorsorgemöglichkeiten bei beschränkter Handlungsfähigkeit

Bei beschränkter Handlungsfähigkeit (= Entscheidungsfähigkeit) gibt es folgende Vorsorgemöglichkeiten, die sicherstellen, dass die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich gewahrt bleibt.

– Vorsorgevollmacht
– Patientenverfügung
– Vorsorgedialog
– Erwachsenenvertreter 

Vorsorgevollmacht: Die Vorsorgevollmacht ermöglicht das höchste Maß an Selbstbestimmung, indem sie der Person erlaubt, selbst darüber zu entscheiden, wer sie im Falle des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit vertreten soll (= Bevollmächtigter). Die Arten der Vertretung (Vertretungsbefugnisse) können individuell festgelegt werden (z.B.: medizinische Behandlung, Pflege, Betreuung, Vertretung vor Behörden,…).
 
Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der eine Person höchstpersönlich festlegt, welche medizinischen Maßnahmen im Falle schwerer Krankheit oder Entscheidungsunfähigkeit abgelehnt werden sollen, wie z.B. die Wiederbelebung (DNR) oder die künstlicher Ernährung (PEG-Sonde). Diese Verfügung gibt der Person die Möglichkeit, selbst über lebensverlängernde Maßnahmen zu entscheiden, wenn sie dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr kann. Es gibt zwei Arten von Patientenverfügungen: die verbindliche (zwingend) und die nicht verbindliche (nicht zwingend, Orientierungshilfe für Ärzte) Patientenverfügung. 

Vorsorgedialog:  Der Vorsorgedialog ist ein Aufklärungsgespräch, das der vorausschauenden Versorgungsplanung dient und durch Fachpersonal durchgeführt wird. Ziel ist es, gemeinsam mit der betroffenen Person wichtige Aspekte für zukünftige medizinische Entscheidungen zu klären, insbesondere bei einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Zu den abzuklärenden Punkten gehören zum Beispiel, was passiert, wenn keine Nahrungsaufnahme mehr möglich ist oder wie das Schmerzmanagement erfolgen soll.  

Erwachsenenvertreter: Bei dieser Vorsorgemaßnahme legt die Person fest, wer im Falle einer geminderten Entscheidungsfähigkeit als Erwachsenenvertreter handeln soll. Diese Verfügung ermöglicht eine gewisse Selbstbestimmung, auch wenn die Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist. 

Erwachsenenschutzvereine bieten umfangreiche Unterstützung, von der Beratung über die Errichtung bis zur Registrierung der Vertretung, sei es eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertreterverfügung.

17. Patientenrechte

Patientenrechte sind grundlegende Rechte, die sicherstellen, dass Patienten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen in Übereinstimmung mit ethischen und rechtlichen Standards behandelt werden.

Patientenrechte = Berufspflichten!

Die Patientenrechte sind unter anderem in folgenden Gesetzestexten zu finden  
Patientencharta (z.B. Recht auf Information und Aufklärung, Recht auf Einsicht in die Krankenakten)
– Anstaltsordnung
– Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Heimrecht 
Behandlungsvertrag / Betreuungsvertrag 
– ABGB 
– Menschen- und Grundrechte 
– Sozialversicherungsgesetze (z.B. Recht auf freie Arztwahl)
– Berufsrecht (z.B. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, GuKG, legt Qualifikationen, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Gesundheitsdienstleistern fest)

Die wichtigsten Patientenrechte:
Der Patient hat ein Recht auf (in Klammer das jeweilige Grundrecht): 

• rücksichtsvolle Behandlung (Menschenwürde) 
• Privatsphäre (Achtung des Privatlebens) 
• Vertraulichkeit (Datenschutz) 
• fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege (Recht auf Gesundheit, Menschenwürde) 
• umfassende Information über Behandlung und Pflege (Informationsrecht) 
• Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung (Selbstbestimmung) 
• Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. Ausfertigung einer Kopie (Datenschutz) 
• Recht auf Aufklärung durch einen Arzt in möglichst verständlicher Sprache und auf schonungsvolle Art (Menschenwürde, Informationsrecht) 
• Recht auf ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt (Achtung des Privatlebens) 
• Recht von Kindern auf möglichst kindgerechte Ausstattung der Krankenräume (Kindeswohl) 
• Recht auf religiöse Betreuung und psychische Unterstützung (Religionsfreiheit)
• Recht auf vorzeitige Entlassung – Revers (Freiheit) 
• Recht auf Einbringng von Anregungen und Beschwerden (Beschwerderecht) 
• Recht auf Kosteninformation (Informationsrecht) 

18. Wer kann sein Patientenrecht wo und wie einfordern? 

Patienten können ihre Rechte gegenüber den behandelnden Gesundheitsdienstleistern (Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Pflegedienstleister) einfordern. Kommt es zu Verletzungen dieser Rechte, können Patienten eine Beschwerde bei der Patientenanwaltschaft einreichen. In schwerwiegenden Fällen ist es auch möglich, den Rechtsweg (vor Gericht) zu beschreiten (z.B.: Schadenersatz für Behandlungsfehler). Die Patientenanwaltschaft ist kostenlos. 

19. Patientenrecht: Das Recht auf Behandlung / Pflege

Jede Behandlung und jede pflegerische Maßnahme setzt eine informierte Einwilligung des Patienten voraus.

Der Patient hat zu jeder Zeit das Recht, sich gegen eine Behandlung zu entscheiden. Und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung medizinisch unvernünftig erscheint (Recht auf vorzeitige Entlassung “Revers”).

Sprich: Der Patient darf zu nichts gezwungen werden. Auch Medikamente darf er jederzeit ablehnen. (Überreden heißt jedoch nicht zwingen – ist somit zulässig.) Die Pflegeassistenz hat Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Vorsorgedialoge zu beachten. Der Wille des Patienten ist auch bei Entscheidungsunfähigkeit zu respektieren.  

20. Patientenrecht: Die Einwilligung bei Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen

Eine medizinische Behandlung von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen erfordert die Zustimmung der Obsorgeperson oder eines bevollmächtigten Vertreters.

In Notfällen ist jedoch keine Zustimmung nötig (Erste Hilfe). Die Pflegeassistenz hat zudem die Pflicht, eine Einschätzung der konkreten Einsichtsfähigkeit des Kindes / des schutzbedürftigen Erwachsenen vorzunehmen. Sie muss feststellen, ob das Kind bzw. der schutzbedürftige Erwachsene selbst in der Lage ist, über die Behandlung zu entscheiden. 

21. Patientenrecht: Das Recht auf Schutz in einer psychischen Krise

Das Recht auf Schutz in einer psychischen Krise garantiert, dass Personen, von denen eine Selbst- oder Fremdgefährdung (Suizidgefahr) ausgeht, keinen unverhältnismäßigen Zwangsmaßnahmen und Freiheitsbeschränkungen unterworfen werden.

Zwangsmaßnahmen und Freiheitsbeschränkungen sind so lange unzulässig, solange ein gelinderes Mittel zur Abwehr einer akuten Gefahr führt. Die Maßnahmen dürfen nur so lange andauern, wie die Gefährdung besteht. Maßnahmen zur Abwehr von Selbst- und Fremdgefährdung dürfen nur unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Unterbringungsgesetz, Heimaufenthaltsgesetz) getroffen werden und müssen stets das Wohl des Patienten im Fokus haben.

Es handelt sich bei diesem Recht nicht um das Recht auf psychologische Betreuung.

22. Patientenrecht: Das Recht auf Information und Aufklärung

Jeder Patient hat das Recht auf Information und Aufklärung über pflegerische Interventionen und medizinische Behandlungen.

Das Recht auf Information und Aufklärung ist ein Grundrecht, das für alle Menschen gilt. Der Patient hat z.B. das Recht, zu wissen, wer die betreuende bzw. behandelnde Person ist – ein Pfleger darf nicht für einen Arzt gehalten werden.

Die erfolgte Information/Aufklärung muss ausnahmslos immer dokumentiert werden.

Über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Hochstellen der Bettgitter, um ein Herausfallen während des Schlafes zu verhindern) muss ausnahmslos immer aufgeklärt werden! 

Das Recht auf Information / Aufklärung gilt auch für nicht entscheidungsfähige Personen (Kinder, schutzbedürftige Erwachsene).

Die Pflegeassistenz hat die Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person zu bewerten und die Aufklärung möglichst an deren kognitive Fähigkeiten anzupassen. 

23. Recht auf Behandlung versus Recht auf Aufklärung

Das Recht auf Aufklärung ist ein Patientenrecht, das sicherstellt, dass jeder Patient vor einer medizinischen Behandlung umfassend aufgeklärt wird. Dadurch erhält er die Möglichkeit, sorgfältig abzuwägen, ob er der vorgeschlagenen Behandlung zustimmen möchte oder nicht. In Notfällen oder bei Bewusstlosigkeit tritt dieses Recht jedoch außer Kraft, und das Recht auf Behandlung gewinnt an Bedeutung, da es in solchen Ausnahmefällen um das Leben und die Gesundheit des Patienten geht. Sobald der Patient wieder in der Lage ist, seine Einwilligung zu geben, muss die Aufklärung nachgeholt werden. Bei Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen müssen die Erziehungsberechtigten bzw. die bevollmächtigten Vertreter schnell und umfassend informiert werden. 

Ein Notfall, in dem eine Pflegeassistenz Erste Hilfe leistet, ist der einzige Fall, in dem sie eine Diagnose stellt – die sogenannte Notfalldiagnose „Atem-Kreislaufstillstand“, die eine sofortige Reanimation des Patienten erforderlich macht. Die bewusstlose Person muss über die Reanimation nicht aufgeklärt werden.

Über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Hochstellen der Bettgitter, um ein Herausfallen während des Schlafes zu verhindern) müssen auch Kinder und schutzbedürftige Erwachsene immer aufgeklärt werden!

Die erfolgte Aufklärung muss ausnahmslos immer dokumentiert werden. 

24. Patientenrecht: Das Recht auf sorgfältige und würdevolle Behandlung 

Der Patient hat das Recht auf Gewissenhaftigkeit und Ausübung der Pflegeintervention nach den neuesten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen.

Der Fokus liegt auf der bestmöglichen Linderung von Schmerzen und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Mit der Wahrung der Persönlichkeitrechte ist gemeint, dass der Patient das Recht auf Selbstbestimmung hat, was bedeutet, dass er das Recht hat, Medikamente zu akzeptieren oder abzulehnen sowie das Recht, alternative Behandlungsformen zu wählen (auch, wenn das unvernünftig ist). Zum Recht auf würdevolle Behandlung zählt auch, bei sterbenden Menschen ein würdevolles Umfeld zu schaffen, wobei lebenserhaltende Maßnahmen, die medizinisch nicht indiziert (erforderlich) sind, nicht mehr begonnen oder fortgesetzt werden müssen (“Palliative Care”).

Kommt es im Rahmen der Pflege zu einem Schaden beim Patienten, wird in rechtlich relevanten Fällen der Sorgfaltsmaßstab durch ein Gutachten eines Sachverständigen überprüft. Dabei wird das Handeln der Pflegeassistenz anhand ihrer Qualifikationen sowie der aktuell geltenden Fachstandards bewertet. Unwissenheit oder fehlende Kenntnis sind dabei kein Rechtfertigungsgrund für fehlerhaftes Verhalten! Die Pflegeassistenz ist verpflichtet, die aktuellsten Fachstandards zu kennen (auch gesetzliche Neuerungen!).

25. Patientenrecht: Das Recht auf möglichst schmerzarme Behandlung

Das Patientenrecht auf möglichst schmerzarme Behandlung basiert auf der ethischen Verpflichtung, Leiden zu lindern und dem Patienten eine angemessene, würdevolle Behandlung zu ermöglichen.

Es garantiert, dass Patienten Anspruch auf eine medizinische Behandlung haben, die darauf abzielt, Schmerzen zu minimieren.

26. Weitere Patientenrechte

Recht auf Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten zur Außenwelt: Patienten dürfen Kontakt zu ihren Angehörigen und Freunden pflegen sowie Besuch empfangen, sofern dies ihren Heilungsverlauf nicht beeinträchtigt. 

Recht auf religiöse Betreuung und psychische Unterstützung: Patienten können spirituelle oder religiöse Betreuung in Anspruch nehmen und haben Anspruch auf psychologische Unterstützung während ihres Aufenthalts im Krankenhaus. 

Recht auf vorzeitige Entlassung: Patienten dürfen auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Krankenhaus entlassen werden (Revers), sofern sie dies schriftlich bestätigen. 

Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden: Patienten haben das Recht, Beschwerden über ihre Behandlung oder den Krankenhausaufenthalt einzureichen und Verbesserungsvorschläge anzubringen. 

Recht auf Kosteninformation: Patienten müssen über die voraussichtlichen Kosten ihrer Behandlung und mögliche zusätzliche Gebühren im Vorfeld transparent informiert werden. 

27. Patientenrecht: Der Behandlungs- bzw. Betreuungsvertrag 

Typischerweise wird der Behandlungsvertrag Patient und Arzt und der Betreuungsvertrag zwischen Bewohner und Betreuungsreinrichtung geschlossen. Beide Verträge haben jedoch ähnliche Voraussetzungen zur Gewährleistung der Patientenrechte.

Behandlungs- und Betreuungsverträge müssen folgende Punkte garantieren:

• Transparenz bei der Definition des Leistungsumfangs und der Modalitäten (Zahlung, Kündigung,…) 
• Verschwiegenheitspflicht 
• Handlungsanleitungen für den Alltag und für Notfälle 
• Vertretung bei Krankheit und Verhinderung 

Die Pflegeassistenz muss den Inhalt der Behandlungs- und Betreuungsverträge kennen, um sicherstellen zu können, dass sie die Pflege im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen erbringt.

28. Patientenrecht: Der Heimvertrag

Der Heimvertrag ist ein spezieller Betreuungsvertrag, der zwischen einem Bewohner und einer Betreuungseinrichtung (z. B. einem Pflegeheim) geschlossen wird. Er regelt die Betreuung, Pflege, Unterbringung und Verpflegung des Bewohners und ist langfristig auf dessen Versorgung ausgerichtet.

Der Heimvertrag unterscheidet sich von anderen Betreuungsverträgen, da er im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt ist, während allgemeine Betreuungsverträge und der Behandlungsvertrag im ABGB geregelt sind. Für den Heimvertrag gibt es zwingende Mindestinhalte, die im KSchG aufgeführt sind. 

29. Patientenrechte sind Berufspflichten!

Die Wahrung der Patientenrechte ist keine lediglich freiwillige Aufgabe, sondern eine rechtlich verankerte Berufflicht.

30. Die Berufspflichten der Pflegeassistenz

Die Pflegeassistenz in Österreich unterliegt klar definierten Berufspflichten, die im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt sind. Diese Pflichten dienen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und verantwortungsvollen Pflege sowie dem Schutz der Patientinnen und Patienten. Zu den wichtigsten Berufspflichten der Pflegeassistenz zählen die:

allgemeine Berufs- und Sorgfaltspflicht
• Hilfeleistungspflicht
• Dokumentationspflicht
• Verschwiegenheitspflicht
• Anzeigepflicht
• Meldepflicht

• alle Patientenrechte sind Berufspflichten

31. Die allgemeine Berufs- und Sorgfaltspflicht der Pflegeassistenz

Laut § 4, GuKG ist die Pflegeassistenz verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft und nach bestem Wissen und Können auszuüben.

Sie hat sich stets an den neuesten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren und ihre Kompetenzen regelmäßig durch Fort- und Weiterbildungen (verpflichtend 40 Stunden in 5 Jahren) auf dem neuesten Stand zu halten. Die Verantwortung der Pflegeassistenz umfasst die korrekte Ausführung aller delegierten Aufgaben im Rahmen ihrer Qualifikationen.

Kommt es im Rahmen der Pflege zu einem Schaden beim Patienten, wird in rechtlich relevanten Fällen der Sorgfaltsmaßstab durch ein Gutachten eines Sachverständigen überprüft. Dabei wird das Handeln der Pflegeassistenz anhand ihrer Qualifikationen sowie der aktuell geltenden Fachstandards bewertet. Unwissenheit oder fehlende Kenntnis sind dabei kein Rechtfertigungsgrund für fehlerhaftes Verhalten! Die Pflegeassistenz ist verpflichtet, die aktuellsten Fachstandards zu kennen (auch gesetzliche Neuerungen!). Innerhalb ihres Kompetenzbereichs gilt sie als Expertin, ihre Handlungen werden im Sinne der Fachstandards beurteilt.

Der Sorgfaltsmaßstab bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob ein Fehlverhalten vorliegt und ob daraus eine Haftung resultiert (Strafrecht, Zivilrecht). 

32. Beispiele für fehlerhaftes Verhalten der Pflegeassistenz in der Praxis

  • Behandlungs-, Pflege- oder Betreuungsfehler: unsachgemäße Versorgung oder Lagerung von Patienten oder das Nichterkennen von Gefahren (z.B.: Hautdefekte)
  • Informationsfehler: wenn Patienten nicht ausreichend über geplante Maßnahmen informiert werden
  • Infektionsschäden: die durch unzureichende Hygiene oder Schutzmaßnahmen der Pflegeassistenz entstehen
  • Unfallschäden: die durch fehlende Sicherheitsvorkehrungen der Pflegeassistenz verursacht werden
  • Medikamentenschäden: durch unsachgemäße Verabreichung von Medikamenten ohne ärztliche Anweisung
  • Schäden durch Medizinprodukte: z.B. unsachgemäße Durchführung der Sondenernährung bei liegenden Magensonden oder Nichtmelden von defekten Medizinprodukten
  • Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflichten: z.B. das Versäumnis, Gefahrenquellen rechtzeitig zu beseitigen (z.B. das Aufstellen eines Schildes „Achtung Rutschgefahr!“)

33. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Hilfeleistungspflicht

Gemäß § 83 Abs. 1, Punkt 2, GuKG ist die Pflegeassistenz verpflichtet, in Notfällen unverzüglich Hilfe (Erste Hilfe) zu leisten.

Diese Pflicht zur Hilfeleistung gilt sowohl im beruflichen Kontext als auch im Alltag. Sie erstreckt sich auf Situationen, in denen eine unmittelbare medizinische Versorgung notwendig ist, bis professionelle Rettungsdienste oder Ärzte eintreffen.

34. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Dokumentationspflicht

Eine wesentliche Aufgabe der Pflegeassistenz ist die sorgfältige und lückenlose Dokumentation aller durchgeführten Pflegemaßnahmen (§5, GuKG).

Die Pflegeassistenz muss sicherstellen, dass alle Informationen vollständig, wahrheitsgetreu und zeitnah festgehalten werden.

Die Pflegedokumentation dient zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Pflegehandlungen und des Zustands des Patienten. Sie stellt vor Gericht einen wichtigen Beweis dar. Eine falsche oder manipulierte Pflegedokumentation gilt als Urkundenfälschung (= strafrechtliche Folgen, StGB). 

35. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Verschwiegenheitspflicht

Die Pflegeassistenz ist verpflichtet, sämtliche ihnen anvertrauten Informationen über den Gesundheitszustand oder persönliche Daten von Patientinnen und Patienten geheim zu halten (§6, GuKG). Diese Pflicht gilt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Ausnahmen: 
– der Betroffene selbst entbindet von der Verschwiegenheit 
– befugte Vertreter wie Eltern oder Erwachsenenschutzvertreter müssen informiert werden 
– Offenbarungen sind zum Schutz anderer erforderlich (z. B. gesetzlich meldepflichtige Krankheiten wie z.B. Tuberkulose) 
– interner und professioneller Informationsaustausch im erforderlichen Ausmaß 

So sieht das in der Praxis aus: Pflegeassistenten sind verpflichtet, alle Informationen, die sie während ihrer Arbeit über Patienten erfahren, vertraulich zu behandeln. Über den Zustand eines Patienten dürfen sie nur mit Kollegen sprechen, die in die Pflege oder Behandlung des Patienten involviert sind. In Schulungen, wenn ein Patient als Fallbeispiel besprochen wird, sind seine Daten (z.B. Name, Wohnort,…) zu anonymisieren. Es gibt bestimmte Situationen, in denen die Verschwiegenheitspflicht durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt ist: Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten, bei Selbst- oder Fremdgefährdung sowie bei strafrechtlichen Ermittlungen müssen Pflegeassistenten Informationen weitergeben, auch wenn der Patient dem nicht zugestimmt hat.

Der Datenschutz ist ein Grundrecht, und ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt, die allgemeine Verschwiegenheitspflicht für Gesundheitsberufe zusätzlich im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG).  

36. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Anzeigepflicht (bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Handlungen gegen Patienten)

Die Anzeigepflicht (§7, GuKG) verlangt von der Pflegeassistenz, strafrechtlich relevante Missstände oder Gefahren, die die Gesundheit von Patientinnen und Patienten gefährden könnten, unverzüglich zu melden.

Beispiele, die eine Anzeigenpflicht auslösen:

  • der Verdacht hat, dass der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung eines Patienten durch eine andere Person herbeigeführt wurde
  • der Verdacht, dass Kinder, Jugendliche oder wehrlose Volljährige (Alte, Kranke, Menschen mit Behinderung) misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder wurden

Die Anzeige kann entfallen, sofern dies der ausdrückliche Willen des Patienten ist. Dafür muss der Patient volljährig und vollständig handlungs- und entscheidungsfähig sein und keine unmittelbare Gefahr für ihn oder eine andere Person bestehen.

So sieht das in der Praxis aus: Die Pflegeassistenz hat die Pflicht, strafrechtliche Vorfälle melden, jedoch müssen sie nicht selbst die Anzeige bei Staatsanwalt oder Polizei erstatten, sondern den Vorfall nur an ihre Vorgesetzten (gehobener Dienst) oder den Dienstgeber melden. Dieser muss die Anzeige übernehmen. Solange eine ordnungsgemäße Anzeige durch den Dienstgeber erfolgt, reicht dies aus. Die Pflegeassistenz darf aber auch selbst die Polizei oder die Staatsanwaltschaft informieren, wenn sie es für notwendig erachtet. Wenn die Pflegeassistenz weder selbst anzeigt noch den Vorfall an den gehobenen Dienst weiterleitet, kann dies ernsthafte straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

37. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Meldepflicht (bei Kenntnis einer meldepflichtigen Infektion)

Die Meldepflicht im Rahmen der Pflegeassistenz betrifft bestimmte Infektionen, die laut EpiG, AIDS-Gesetz, Geschlechtskrankheitengesetz und Tuberkulosegesetz meldepflichtig sind. Die Pflegeassistenz hat die Pflicht, solche Vorfälle umgehend den zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsamt, Sozialministerium, AGES,…) zu melden, um eine weitere Verbreitung zu verhindern.

So sieht das in der Praxis aus: Die Pflegeassistenz ist in der Praxis in erster Linie verantwortlich dafür, solche Vorfälle sofort an den gehobenen Dienst (also diplomiertes Pflegepersonal oder Ärzte) zu melden. Dieser leitet die Meldung an die Gesundheitsbehörden weiter. Die Pflegeassistenz trägt jedoch Mitverantwortung, dass der Vorfall tatsächlich gemeldet wird. Falls keine ordnungsgemäße Meldung erfolgt oder der Vorfall von der vorgesetzten Stelle nicht weitergeleitet wird, Sie ist sie verpflichtet, selbst zu melden. Entsprechende Meldeformulare sind auf der Seite des Sozialministeriums zu finden. Sollte die Pflegeassistenz den Vorfall nicht weiterleiten, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.

38. Berufspflicht der Pflegeassistenz: Auskunftspflicht (an den Patienten und an das interdisziplinäre Team)

Die Pflegeassistenz hat die Pflicht, den betroffenen Patienten oder deren gesetzlichen Vertretern sowie den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die den betroffenen Patienten behandeln, Auskunft über den Zustand des Patienten zu geben. Dokumentationspflichten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Auskunftspflicht.  

Auskunftspflicht ≠ Informationspflicht
Auskunftspflicht ≠ Aufklärungspflicht

Der Unterschied zwischen Auskunftspflicht und Informationspflicht

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die Verpflichtung der Pflegeassistenz, auf Anfrage Auskünfte über den aktuellen Zustand des Patienten zu geben, während die Informationspflicht die Verpflichtung betrifft, den Patienten in verständlicher Form über alle pflegerischen Maßnahmen zu informieren.

Das Informationsrecht des Patienten ist die Auskunftspflicht der Pflegeassistenz.

Der Unterschied zwischen Auskunftspflicht und Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht geht deutlich weiter als die Auskunfts- und Informationspflicht. Sie bezieht sich auf die rechtliche Verpflichtung des Arztes, den Patienten vor einem medizinischen Eingriff, einer Behandlung oder Diagnostik umfassend über alle wesentlichen Aspekte dieser Maßnahmen aufzuklären.

39. Der Unterschied zwischen Meldepflicht und Anzeigenpflicht

Anzeigepflicht: Anzeige strafbarer Handlungen an Polizei oder Staatsanwaltschaft

Meldepflicht: Meldung bestimmter Infektionen an die zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Sozialministerium, AGES,…) . 

40. Berufsrecht für die Pflegeassistenz

Die Berufsrechte der Pflegeassistenz regeln die beruflichen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten, unter denen sie arbeiten darf. Kurz gesagt, legt das Berufsrecht fest, was die Pflegeassistenz darf und was nicht. Das Berufsrecht im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) festgelegt.

Die Rechte der Pflegeassistenz in Bezug auf BezahlungArbeitszeitUrlaub und Arbeitsbedingungen sind vor allem im Arbeitsrecht und in Kollektivverträgen geregelt.

41. Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)? 

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) regelt die Berufsausübung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe in Österreich. Es definiert die Berufsrechte und -pflichten, die Ausbildungsvoraussetzungen und die Tätigkeitsbereiche.   

42. Das Berufsbild der Pflegeassistenz (§ 82 GuKG)

Die Pflegeassistenz unterstützt den gehobenen Dienst sowie Ärzte. Sie führt die ihr übertragenen Aufgaben in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen durch. 

43. Wer darf sich Pflegeassistenz nennen? (§ 83 GuKG) 

Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer staatlich anerkannten Ausbildung sowie die gesundheitliche und fachliche Eignung. Einschlägige strafrechtliche Verurteilungen sind ein Ausschlusskriterium. 

44. Die Ausbildung zur Pflegeassistenz

Die Ausbildung zur Pflegeassistenz in Österreich ist in der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) geregelt. Diese Verordnung legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen, wie lange die Ausbildung dauert und welche Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss gelten.

45. Die Kompetenzen und Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenz (§ 83 GuKG) 

Folgende Pflegemaßnahmen dürfen vom gehobenen Dienst an die Pflegeassistenz übertragen werden:

• Mitwirkung an und Durchführung der ihnen vom gehobenen Dienst übertragenen Pflegemaßnahmen 
• Handeln in Notfällen 
• Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie 
• Mitwirkung beim Pflegeassessment 
• Beobachtung des Gesundheitszustands 
• Information, Kommunikation und Begleitung 
• Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz

46. Hilfeleistungspflicht: Diese Aufgaben muss die Pflegeassistenz in Notfällen (Erste Hilfe) übernehmen

– Erkennen und Einschätzen von Notfällen 
– eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen 
– unverzügliche Verständigung eines Arztes 
– Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen 
– Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus 
– Verabreichung von Sauerstoff (bis zu 8L)

47. Der medizinische Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

Arbeiterkammer: Wer darf was? Medizinische Kompetenzen in der Pflege
 
1. Verabreichung von Arzneimitteln lokal, transdermal, gastrointestinal oder über Respirationstrakt (inkl. Dispensierung) 
2. Verabreichung von subkutanen Injektionen – Insulin & blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
3. Ab- und Anschluss laufender Infusionen bei einem liegenden periphervenösen Gefäßzugang 
4. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren 
5. Einfache Wärme-, Kälte und Lichtanwendungen 
6. Absaugen oberer Atemwege sowie Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen 
7. Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen 
8. Aufrechterhaltung der Durchgängigkeit und Entfernung des periphervenösen Zugangs sowie Entfernung subkutaner Verweilkanülen 
9. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden 
10. Erhebung und Überwachung medizinischer Basisdaten (Puls, RR, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) 
11. Durchführen standardisierter Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen 
12. Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahmen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Test), wie z.B. Blutgasanalysen oder Blutgerinnungswerte 
13. Blutentnahme aus der Vene ausgenommen bei Kindern 

48. Der Unterschied zwischen einer stabilen und einer instabilen Pflegesituation

Stabile Pflegesituation: das Pflegepersonal kann Routineaufgaben durchführen 
Instabile Pflegesituation: aufgrund einer akuten Situation ist ein unmittelbares Einschreiten des Behandlungsteams erforderlich – eine geänderte Situation am Patienten führt zu einer notwendigen Anpassung der medizinischen und/oder pflegerischen Maßnahmen 

49. Das Medizinprodukterecht 

Das Medizinprodukterecht enthält Regelungen zur Qualität von Medizinprodukten (Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe – ausgenommen Arzneimittel). Es dient dem Patientenschutz und der -sicherheit. In Europa ist eine CE-Kennzeichnung für Medizinprodukte erforderlich. 

50. Meldepflicht im Zusammenhang mit Medizinprodukten 

Es besteht eine Meldepflicht über Informationen zu Störungen oder Zwischenfällen wie Fehlfunktionen, bisher unbekannte Nebenwirkungen, bisher unbekannter Wechselwirkungen oder schwerwiegender Qualitätsmängel.

In der Praxis sieht das so aus: Die Pflegeassistenz muss Störungen und Zwischenfälle organisationsintern melden. Die Meldung wird im Bedarfsfall von den leitenden Pflegepersonen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen – BASG weitergeleitet. 

51. Das Arzneimittelrecht

Im Arzneimittelrecht ist die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Zulassung und die Kontrolle von Arzneimitteln geregelt

Arzneimittel sind Zubereitungen, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten und Beschwerden eingesetzt werden. Unter dem Begriff Arzneimittel befinden sich auch Zubereitungen, die als Grundlage für Diagnosen dienen. 

52. Meldepflicht im Zusammenhang mit Arzneimitteln

Für die Pflegeassistenz gilt eine Meldepflicht für vermutete Beschwerden, Nebenwirkungen und Wirkungsausfälle.

In der Praxis sieht das so aus: Die Pflegeassistenz meldet an den Arzt. 

53. Das Unterbringungsrecht

Das Unterbringungsrecht (Unterbringungsgesetz) gilt für psychisch kranke Personen, die sich in Krankenanstalten und Psychiatrien befinden. Es regelt, dass psychisch kranke Personen aufgrund von Gefahrenabwehr (Selbst- oder Fremdgefährdung) bewegungseinschränkenden Maßnahmen unterworfen werden können. Die Maßnahmen sind jedoch nur solange aufrechtzuerhalten, so lange ein Zustand der Gefährdung. Die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen werden durch einen Amtsarzt (meist nach polizeilicher Zuführung) beschlossen.

Die Würde des Menschen ist unter allen Umständen zu wahren und zu achten. Alles, was freiheitsbeschränkend ist, ist strafrechtlich relevant. Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte (private Gegenstände, Ausgang) dürfen nur zur unmittelbaren Gefahrenabwehr erfolgen. Die Verhältnismäßigkeit muss gegeben sein (immer das gelindere Mittel ist das Mittel der Wahl). 

54. Der Patientenanwalt

Der Patientenanwalt vertritt die Patientinnen und Patienten gegenüber deren Anstalt/Heim und im gerichtlichen Verfahren und unterstützt sie bei Problemen im Zusammenhang mit der Unterbringung. Die Inanspruchnahme des Patientenanwalts ist für Patientinnen und Patienten kostenlos.

55. Das Heimaufenthaltsrecht 

Das Heimaufenthaltsrecht (Heimaufenthaltsgesetz) bildet die Grundlage für freiheitsbeschränkende Maßnahmen in allen Heimen, in denen mindestens drei Personen mit Behinderung ständig betreut bzw. gepflegt werden (z.B. Alten- und Pflegeheime und Behindertenheime). 

56. Der Unterschied zwischen Heimaufenthaltsrecht und Unterbringungsrecht

Das Unterbringungsrecht betrifft psychisch kranke Menschen in einer akuten psychischen Krise, welche eine vorübergehende, geschlossene Unterbringung zur Gefahrenabwehr erfordert. Das Heimaufenthaltsgesetz betrifft kurzfristige Freiheitsbeschränkungen in Heimen (z. B. Alten- oder Pflegeheime, Behindertenheime), in denen sich mindestens 3 behinderte oder psychisch kranke Personen aufhalten, und regelt Maßnahmen, um diese zu schützen (Selbst- oder Fremdgefährdung). 

57. Diese Maßnahmen fallen unter Freiheitsbeschränkung 

Unter den Begriff Freiheitsbeschränkung fallen die Androhung oder Anwendung physischer Mittel, um eine Ortsveränderung gegen den Willen der betreuten Person zu erzwingen.

z.B.: Tür versperren, Festhalten, Isolierraum, Entfernen von Gehhilfen, Fixieren mit Gurten oä., Rollstuhlbremsen anziehen, Seitenteile des Bettes in die Höhe, sedierende Medikamente,… 

58. Nur das Gesundheitspersonal darf an freiheitsbeschränkenden Maßnahmen mitwirken! 

Nur Gesundheitspersonal ist berechtigt, an freiheitsbeschränkenden Maßnahmen mitzuwirken. Personen außerhalb des Gesundheitspersonals (z.B. Heim-Security) dürfen keine aktive Rolle bei solchen Maßnahmen übernehmen. 

59. In diesen Fällen sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen zulässig 

• bei psychisch kranken Personen bzw. Personen mit Behinderung
• wenn Gefahr in Verzug (Selbstgefährdung, Fremdgefährdung) ist
• bei Notwehr / Nothilfe 

Die Kontrolle über die gesetzten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, deren Notwendigkeit und den schonenden Einsatz obliegt der Bewohnervertretung. Die Bewohnervertreter führen unangemeldete Besuche durch und haben Informations- und Einsichtsrechte, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen angemessen und rechtmäßig sind. Sie, ebenso wie der Bewohner selbst, ein Vertreter, eine Vertrauensperson oder der Anstaltsleiter, können einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Maßnahme stellen.

60. Haftungsfragen: Wer haftet – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Die Pflege von Menschen bringt eine hohe Verantwortung mit sich. Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Pflegeassistenz müssen sich im Falle von Pflichtverletzungen oder Fehlverhalten den rechtlichen Konsequenzen stellen. Die Pflegeassistenz kann für ihr Verhalten sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen tragen.

Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für seine Angestellten, die als sogenannte Erfüllungsgehilfen im Rahmen ihrer Tätigkeit agieren. Er hat jedoch das Recht, vom Verursacher des Schadens einen finanziellen Ausgleich zu verlangen, wenn der Mitarbeiter schuldhaft gehandelt hat.

61. Verjährung

Verjährung bedeutet, dass nach einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis der Tat ein Anspruch auf Entschädigung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Alles Gute bei der Prüfung!


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