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Recht für die Pflegeassistenz

Aufbereiteter Lehrinhalt


Erstellt am: 11.10.24
Aktualisiert am: 08.07.2026

Um Haftungsfragen zu vermeiden, ist es für die Pflegeassistenz unerlässlich, ihre Berufspflichten und -rechte genau zu kennen. Die zum Zeitpunkt der Ausbildung verinnerlichten Regelungen können sich jederzeit ändern, weshalb eine eigenverantwortliche Informationsbeschaffung von größter Bedeutung ist. Sich allein auf den Arbeitgeber zu verlassen, reicht nicht aus. Zu den zuverlässigsten und aktuellsten Informationsquellen in Bezug auf das österreichische Recht zählen das Rechtsinformationssystem (RIS) sowie die Arbeiterkammer.

Die rechtlichen Bestimmungen für die Fach-und Diplom-Sozialbetreuung findest du nicht auf dieser Seite. Diese befinden sich im Sozialbetreuungsberufegesetz (SozBG).

Coer Skriptum Recht PA

SKRIPTUM FÜR DEN UNTERRICHT

Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Skriptum für Lehrerinnen und Lehrer, das für den Gebrauch im Unterricht vorgesehen ist. Das Skriptum ist als Whitelabel-Dokument gestaltet. Es ist gestattet, es mit dem eigenen Schulstempel oder dem eigenen Logo zu versehen.

HERUNTERLADEN

Der Stufenbau der Rechtsordnung in Österreich

Die Hierarchie der Rechtsnormen in Österreich: 

1. Verfassung (Grundgesetz des Staates)
2. EU-Recht (EU-Verträge, EU-Verordnung, EU-Richtlinien, Charta der Gundrechte)
3. Bundesverfassungsrecht (Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, Grundrechte, Grundrecht auf Information)
4. Landesverfassungsrecht (z.B. Organisation der Landesverwaltung, Zuständigkeiten der Landesorgane)
5. Bundesgesetze und Landesgesetze (z.B. GuKG, KAKuG, ASchG, SBBG, Gesetze zur Gesundheits- und Sozialversorgung auf Landesebene)
6. Verordnungen (z.B. Hygieneverordnungen)
7. Einzelfallentscheidungen / Vollstreckungsakte (Urteile, Beschlüsse, Bescheide)

Die Grundrechte

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Er beschreibt den obersten Grundwert, auf dem das gesamte europäische Rechtssystem aufbaut.

Grundrechte schützen die Rechte der Bürger gegenüber dem Staat. Sie sind in der Verfassung verankert.

Die Grundrechte spiegeln sich in den Patientenrechten wider.

Die Grundrechte sind in diesen Gesetzen zu finden:

Einige der Grundrechte sind:

  • Würde des Menschen 
  • Verbot der Folter 
  • Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 
  • Recht auf Freiheit und Sicherheit 
  • Recht auf Achtung des Privatlebens 
  • Recht auf Achtung des Familienlebens 
  • Datenschutz

Soft Law und Hard Law

Im Recht wird zwischen weichen, unverbindlichen Leitlinien und harten, strafbaren Gesetzen unterschieden.

Soft Law: Unverbindliche Leitlinien und Absichtserklärungen

Soft Law sind Verträge, Vereinbarungen und Deklarationen, die als rechtspolitische Steuerungsinstrumente oder ethische Wegweiser dienen sollen. Sie sind rechtlich nicht einklagbar, bilden jedoch oft die Leitlinien für die Schaffung harter Gesetze.

Hard Law: Verbindliches und einklagbares Recht

Hard Law sind verbindliche Gesetze, die im Streitfall vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden direkt einklagbar sind und bei Verstößen mit staatlich erzwungenen Sanktionen belegt werden können.

Obwohl Soft Law keine unmittelbare Gesetzeskraft hat, ist es in der Praxis dennoch nicht ohne rechtliche Bedeutung. Es kann bei rechtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden, zum Beispiel bei der Auslegung von Gesetzen oder bei der Beurteilung, welche Standards in einem bestimmten Fall anzuwenden sind.

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der für alle Staaten, die ihn ratifiziert (unterzeichnet) haben, eine verbindliche Leitlinie darstellt. Österreich hat die UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2008 ratifiziert. Damit hat sich Österreich verpflichtet, die UN-BRK als Maßstab für die gesamte Gesetzgebung und Rechtsprechung zu etablieren. Seither wurden verschiedene Gesetze novelliert, um Entmündigung und Sachwalterschaft abzuschaffen und „Unterstützte Entscheidungsfindung“, Barrierefreiheit, Gleichstellung und Selbstbestimmung gesetzlich zu verankern.

Nur zur Sicherheit: Die UN hat nichts mit den United Nations of America zu tun. Es ist ein globales Bündnis, bestehend aus aktuell 193 souveränen Staaten (darunter Österreich, Deutschland, Japan etc.) mit Hauptsitz in New York. Von diesem globalen Bündnis stammt auch die UN-Behindertenrechtskonvention. Die USA sind lediglich ein Mitgliedsstaat innerhalb der UN.

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist formell Hard Law, wirkt aber in der Praxis wie Soft Law. Sie ist für den einzelnen Bürger nicht direkt einklagbar, aber für den österreichischen Gesetzgeber rechtlich bindend.   Sie entfaltet ihre harte, sanktionierbare Wirkung erst dann, wenn ihre Prinzipien durch den Gesetzgeber in nationales Recht (wie das ABGB oder GuKG) transformiert wurden. Für Fälle, in denen geltendes Recht laut UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich nicht umgesetzt wurde, gibt es fünf rechtliche Hebel: 

  • Die Behindertenanwaltschaft
  • Sozialministeriumservice (SMS): Schlichtungsverfahren
  • Monitoringausschuss
  • Volksanwaltschaft (Prüfung von Behördenfehlern)
  • Individualbeschwerde beim UN-Ausschuss in Genf

ℹ️ Mehr Infos zum Thema: UN-Behindertenrechtskonvention ℹ️

Für Österreich relevante völkerrechtliche Abkommen

Österreich ist Vertragspartei aller wesentlichen völkerrechtlichen Abkommen der Vereinten Nationen:

  1. UN-Kinderrechtskonvention
    • Recht auf Bildung, medizinische Versorgung, Nahrung, Freizeit, Spiel, ein sicheres Zuhause, Schutz vor Gewalt, sexuellem Missbrauch, wirtschaftlicher Ausbeutung, Vernachlässigung, Schutz im Krieg und auf der Flucht, Information, freie Meinungsäußerung, Mitsprache und Gehör in Verfahren
  2. UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
    • Frauenrechte sind universelle Menschenrechte, materielle Gleichstellung, Nichtdiskriminierung
  3. UN-Antifolterkonvention
    • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
  4. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt)
    • Recht auf Selbstbestimmung der Völker, Gleichheitsgebot von Mann und Frau, bestimmte Kernrechte (Folterverbot, Verbot der Sklaverei, Gedanken- und Gewissensfreiheit) dürfen selbst in Zeiten eines offiziell ausgerufenen öffentlichen Notstands niemals außer Kraft gesetzt werden
  5. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
    • Recht auf Arbeit und freie Berufswahl, gerechte Arbeitsbedingungen, Gewerkschafts- und Streikrecht
  6. Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
    • Verbot von Rechtfertigungsgründen, Pflicht der Verankerung im nationalen Strafrecht als schweres Verbrechen, Verbot von Geheimgefängnissen, Auskunftspflicht, Abschiebeverbot, Recht auf Wahrheit, Pflicht zur Suche
  7. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung
    • keine staatliche Diskriminierung, Verbot rassistischer Organisationen, Kriminalisierung von Hassrede, Verbot von Segregation und Apartheid, Garantie der Gleichheit vor dem Gesetz, Recht auf wirksamen Rechtsschut, Prävention durch Bildung und Kultur
  8. UN-Behindertenrechtskonvention
    • volle Rechtsfähigkeit, Verbot einer bloßen Fremdbestimmung, Recht auf Unterstützung, Barrierefreiheit, inklusive Bildung und Arbeit, inklusive Arbeit, selbstbestimmtes Leben („Wille vor Wohl“), freie Wohnortwahl, persönliche Assistenz

Das Strafrecht in Österreich

Das Strafrecht befasst sich mit der staatlichen Sanktionierung von Verstößen gegen die Rechtsordnung. Die Grundlage des Strafrechts in Österreich ist das Strafgesetzbuch (StGB). Der Ankläger ist der Staatsanwalt. Schon der Versuch und der Beitrag (“Beitragstäter”) ist strafbar.

Vor der Rechtsprechung wird geprüft, ob die TäterIn schuldfähig ist und ob Umstände wie Notwehr / Nothilfe vorliegen. In diesen Fällen kann die TäterIn straflos bleiben.

Die Berufsausübung als Pflegeassistenz in Österreich setzt voraus, dass die Person volljährig, handlungsfähig, gesundheitlich geeignet, vertrauenswürdig, qualifiziert und im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist. Das steht in § 85 GuKG. Daher wird bei einer Pflegeassistenz davon ausgegangen, dass sie im juristischen Sinne voll schuldfähig ist.

Relevante strafrechtliche Delikte in der Pflege 

Tötung auf Verlangen: Jemand tötet eine andere Person auf deren ausdrückliches Verlangen. 

Mitwirkung am Selbstmord: Jemand unterstützt eine Person bei dessen Suizid, etwa durch Überreden oder Mittelbeschaffung. 

Beide Delikte haben nichts mit passiver Sterbehilfe zu tun, die in Österreich unter gewissen Umständen erlaubt ist.  

Nötigung: Jemand bringt eine andere Person durch Gewalt oder Drohung dazu, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 

Beispiel aus der Praxis: Ein Pflegekraft droht einem Patienten mit unangenehmen Konsequenzen, wenn dieser eine bestimmte Behandlung nicht duldet, etwa die Einnahme von Medikamenten, die der Patient ablehnt.

Strafrecht: Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsatz: jemand führt eine Handlung bewusst und gewollt aus, mit dem Wissen, dass sie rechtswidrig ist
Fahrlässigkeit: jemand lässt nicht die erforderliche Sorgfalt walten, obwohl er dies hätte tun können und müssen (unachtsam, leichtsinnig). Es wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden.

Strafrecht versus Zivilrecht 

Strafrecht
Im Strafrecht werden Verstöße gegen das Strafgesetz geahndet. Das Strafgesetzbuch (StGB) legt fest, welche Handlungen unter Strafe stehen und welche Strafen drohen. In solchen Fällen tritt der Staatsanwalt als Kläger auf und leitet das Verfahren ein. Damit es zu einer Verurteilung kommt, muss die Schuld der Angeklagten zweifelsfrei bewiesen werden. Wenn dies gelingt, kann das Gericht eine Strafe verhängen, die je nach Schwere des Verstoßes von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reicht.

Beispiele für strafrechtlich strafbare Handlungen:
Delikte gegen…: 
• … Leib und Leben: z. B. Mord, Körperverletzung
• … die Freiheit: z. B. Freiheitsentziehung, eigenmächtige Heilbehandlung
• … die sexuelle Integrität: z. B. Vergewaltigung

Zivilrecht
Grundlage im Zivilrecht ist der Schadenersatz. Eine Privatperson tritt als Kläger auf. Damit es zu einer Haftung kommt, muss ein rechtwidriger Schaden (Rechtwidrigkeit) entstanden sein und die Schuld der verantwortlichen Person (Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) mit hoher Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (Kausalität). Ist dies der Fall, kann das Gericht die Zahlung eines Schadensersatzes anordnen.

Beispiele für zivilrechtlich haftbare Handlungen:
• … Behandlungs- oder Pflegefehler
• … Sturzschaden durch mangelhafte Unterstützung oder durch fehlende Sturzprophylaxe
• … schuldhaft verursachte Schmerzen

Warum ist das für die Pflegeassistenz wichtig?
Die Pflegeassistenz arbeitet mit schutzbedürftigen Menschen. Laut § 4 GuKG, Allgemeine Berufspflichten, hat sie als Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe die gesetzliche Verpflichtung, „das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen […] zu wahren“. Diese Verantwortung, die sie für das Wohl der PatientInnen hat, schließt ein, dass sie sich bewusst ist, wann ein Verstoß gegen das Strafgesetzbuch vorliegen könnte. So muss sie sich strafbaren Handlungen wie etwa unterlassener Hilfeleistung (Erste Hilfe) oder Freiheitsentziehung (z.B. Fixierung) bewusst sein. Im Pflegealltag arbeitet die Pflegeassistenz oft im Team – hier kann es schnell zu einer Beteiligung an einer Straftat kommen. Auch für die ledigliche Mitwirkung an einer Straftat kann sie haftbar gemacht werden. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie sie rechtzeitig eingreifen kann, um sich selbst und andere vor Konsequenzen zu schützen.

Beispiele:

Delikte gegen Leib und Leben: Pflegefehler in Wattens / Tirol
Im Oktober 2025 wurde in einem Seniorenheim in Wattens gegen eine Pflegerin ermittelt. Die Staatsanwaltschaft warf ihr schwere Körperverletzung vor, weil eine bettlägerige Bewohnerin eine Nacht lang auf einer Bettpfanne gelegen sein soll und offene Wunden erlitt. Das Verfahren wurde diversionell erledigt.

Link zur News: Diversion nach Pflegefehler in Wattens

Vorgehensweise: Nach dem Anreichen der Bettpfanne klar vereinbaren: Glocke erreichbar? Kann die Person läuten? Wann wird nachgesehen? Bei bettlägerigen oder kognitiv eingeschränkten Personen aktiv nach kurzer Zeit kontrollieren. Beim Entfernen der Bettpfanne Haut, Schmerzen, Druckstellen, Nässe und Beschwerden beobachten. Auffälligkeiten sofort der DGKP melden und dokumentieren: Uhrzeit, Beobachtung, Maßnahme, Meldung an wen.

Beispiel Dokumentation:
09.07.2026, 21:10 Uhr: Bewohnerin äußert Harndrang. Bettpfanne gereicht. Klingel in Reichweite gelegt. Bewohnerin darauf hingewiesen, bei Bedarf zu läuten. Kontrolle nach ca. 10 Minuten vereinbart.
21:20 Uhr: Bewohnerin gibt an, noch nicht fertig zu sein. Keine Schmerzen geäußert. Klingel weiterhin in Reichweite.
21:30 Uhr: Bettpfanne entfernt. Intimbereich gereinigt. Haut beobachtet. Leichte Rötung im Gesäßbereich festgestellt. Bewohnerin gibt Druckgefühl an. Bett trocken, 135°-Positionierung durchgeführt. Weitere Hautkontrolle wird durchgeführt.
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Delikte gegen die Freiheit: Pflegeheimprozess Sitzenberg-Reidling / Niederösterreich
Frühere Pflegeheim-MitarbeiterInnen aus einem Pflegeheim in Sitzenberg-Reidling (Bezirk Tulln) wurden im Jahr 2023 schuldig gesprochen, BewohnerInnen eigenmächtig stark sedierende Medikamente gegeben zu haben, um sie ruhigzustellen. Außerdem ging es um fortgesetzte Gewaltausübung durch Freiheitsentziehung. Ein Teil der Haftstrafen war aus generalpräventiven Gründen unbedingt zu verhängen gewesen.

Link zur News: Drei Schuldsprüche im Pflegeheimprozess

Vorgehensweise: Wenn eine Anweisung von einer DGKP besteht und du Bedenken hast: Nicht einfach geben. Auch als Pflegeassistenz nachfragen: „Gibt es dafür eine ärztliche Anordnung? Wofür ist die Bedarfsmedikation konkret angeordnet? Ist das als Freiheitsbeschränkung zu melden/dokumentieren?“

Beispiel Dokumentation: BewohnerIn wirkt stark unruhig, versucht wiederholt aufzustehen, Sturzgefahr beobachtet. DGKP informiert. Rückfrage zur Bedarfsmedikation gestellt. Ärztliche Anordnung/Indikation geprüft. Maßnahme nach Anordnung durchgeführt/nicht durchgeführt. Wirkung und Nebenwirkungen beobachtet. Beobachtungen an DGKP rückgemeldet.

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Delikte gegen die sexuelle Integrität: Heimhelfer wegen Missbrauchs in Wien verurteilt
Ein Heimhelfer wurde im Jahr 2026 in Wien wegen des sexuellen Missbrauchs einer demenzkranken 82-jährigen Frau zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Zusätzlich muss er dem Opfer 3.000 Euro Schmerzengeld zahlen. Die Tat geschah im Zuge seiner Betreuertätigkeit.

Link zur News: Heimhelfer wegen Missbrauchs verurteilt

Vorgehensweise: Auch, wenn es sich um eine demenzkranke Person handelt, müssen Vergewaltigungsvorwürfe immer ernst genommen, sofort an die DGKP weitergegeben und dokumentiert werden. Der Vorfall muss zur Anzeige gebracht werden. Die Patientin ist zu schützen, nicht mit der beschuldigten Person allein zu lassen und bei möglicher frischer Tat ist auf medizinische Versorgung und Spurensicherung zu achten. Die Aussage wird möglichst wörtlich, sachlich und ohne Bewertung dokumentiert.

Beispiel Dokumentation:
21:10 Uhr: Frau Z. äußert Harndrang. Bettpfanne gereicht. Klingel in Reichweite gelegt. Bewohnerin darauf hingewiesen, bei Bedarf zu läuten.
21:20 Uhr: Frau Z. gibt an, noch nicht fertig zu sein. Keine Schmerzen geäußert. Klingel in Reichweite.
21:30 Uhr: Bettpfanne entfernt. Intimbereich gereinigt. Haut beobachtet. Leichte Rötung im Gesäßbereich festgestellt. Frau Z. gibt Druckgefühl an. Bett trocken, 135°-Positionierung durchgeführt.
10.07.2026
05:00 Uhr: Frau Z. äußert Harndrang. Hautkontrolle: Hautbild im Sakralbereich unauffällig. Bettpfanne gereicht. Klingel in Reichweite gelegt. Bewohnerin darauf hingewiesen, bei Bedarf zu läuten.
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Pflegefehler
Ein Patient entwickelte nach einer Spitalsbehandlung im Jahr 20214 Druckgeschwüre/Nekrosen an den Fersen. Die Patienten- und Pflegeombudsschaft Steiermark kritisierte, dass kein zeit-, sach- und fachgerechtes Handeln der Pflegepersonen erkennbar war. Der Patient erhielt 7.000 Euro Schmerzengeld wegen fehlerhafter Pflege.

Link zur News: Behandlungsfehler im Spital – Aus Fehlern gelernt

Vorgehensweise: Dekubitusrisiko ernst nehmen und nicht warten, bis offene Wunden entstehen. Pflegeplanung lesen: Lagerungsplan, Mobilisation, Hautpflege, Hilfsmittel, Fersenfreilagerung, Wechseldruckmatratze. Bei jeder Körperpflege, Lagerung oder Mobilisation auf Hautveränderungen achten: Rötung, Blase, Schmerz, feuchte Haut, offene Stelle. Auffälligkeiten sofort an die DGKP melden. Durchgeführte Lagerungen und Abweichungen dokumentieren. Wenn Hilfsmittel fehlen oder eine Lagerung nicht möglich ist: nicht stillschweigend hinnehmen, sondern melden und dokumentieren.

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Sturzschaden
Nach einem Todesfall infolge eines Sturzes im Pflegeheim „Haus am Ruckerlberg“ in Graz wurde der Pfleger im Strafverfahren freigesprochen. Laut Bericht sollte danach aber eine Klage auf Schmerzengeld folgen.

Link zur News: Fahrlässige Tötung? Pfleger ist über Freispruch erleichtert

Vorgehensweise: Vor jedem Transfer kurz prüfen: Kann ich das sicher alleine machen? Pflegeplanung beachten: Transfer mit einer Person, mit zwei Personen, mit Rollator, Rutschbrett, Hebelifter? Bremsen am Bett/Rollstuhl fixieren, passende Schuhe oder Antirutschsocken, Stolperfallen entfernen, Gehhilfe bereitstellen. Wenn die Person unsicher steht oder du unsicher bist: nicht alleine transferieren, sondern Hilfe holen. Nach einem Sturz nicht hektisch aufheben, sondern Zustand prüfen, DGKP/ÄrztIn verständigen und den Vorfall genau dokumentieren.

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Sturz durch nicht umgesetzte Sturzprophylaxe
Ein 86-jähriger demenzkranker Patient stürzte in einem Spital in der Steiermark, obwohl seine Sturzgefahr dokumentiert war. Sturzprophylaktische Maßnahmen wie Betthöhe anpassen oder Seitenteile wurden nicht umgesetzt. Später erlitt er zusätzlich Brandblasen durch eine zu heiße Wärmflasche. Der Fall wurde als Pflegefehler bewertet; der Patient erhielt im Jahr 2016 eine finanzielle Entschädigung.

Link zur News: Pflegefehler im Spital

Vorgehensweise: Bei PatientInnen mit dokumentierter Sturzgefahr muss die Pflegeassistenz die geplanten sturzprophylaktischen Maßnahmen beachten und im eigenen Kompetenzbereich konsequent umsetzen. Dazu gehören zum Beispiel: Bett niedrig stellen, Schuhe oder Antirutschsocken kontrollieren, Stolperquellen entfernen, Gehhilfe erreichbar hinstellen, Klingel erreichbar machen, gute Beleuchtung sicherstellen und bei unsicherem Stand Hilfe zum Aufstehen oder beim Transfer anbieten. Wenn eine Maßnahme nicht durchgeführt werden kann oder unklar ist, muss die Pflegeassistenz sofort den gehobenen Dienst informieren und dies dokumentieren.

Schmerzen stellen einen zivilrechtlich klagbaren Schaden dar

Ein geschädigter Patient kann für erlittene (körperliche oder seelische) Schmerzen eine finanzielle Entschädigung in Form von Schmerzensgeld z.B. von einem Pflegeheim verlangen, wenn seine Mitarbeiter die Verletzung schuldhaft verursacht haben. (= Zivilrecht, ABGB)

Bemessung des Schmerzensgeldes

Schmerzensgeld wird in Österreich nach „Schmerzperioden“ (Tagessätzen) berechnet. Folgende Beträge sind übliche Tagessätze:

  • Leichte Schmerzen: ca. 110 bis 150 Euro pro Tag
  • Mittlere Schmerzen: ca. 220 bis 250 Euro pro Tag
  • Starke Schmerzen: ca. 330 bis 360 Euro pro Tag

Im österreichischen Zivilrecht müssen für einen Schmerzensgeldanspruch drei Kriterien gemeinsam erfüllt sein:
1. Schaden: Es muss eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung vorliegen.
2. Kausalität: Das Verhalten der Pflegeassistenz muss direkt zu der Verletzung geführt haben.
3. Verschulden: Pflegeassistenz hat nachweislich vorsätzlich oder fahrlässig (z. B. durch Pflegefehler) gehandelt.

Für die Pflegeassistenz wichtig zu wissen:
Ein einfaches „Die Spritze hat weh getan – ich verklage Sie dafür!“ hat wegen der fehlenden Rechtswidrigkeit keine Chance auf Erfolg. Eine medizinisch notwendige oder vereinbarte Spritze ist keine rechtswidrige Handlung. Der Patient hat (durch den Pflegevertrag) eingewilligt. Schmerzen, die als normale, unvermeidbare Begleiterscheinung einer fachgerechten Injektion auftreten, begründen keinen Anspruch. Die Pflegeassistenz handelt zudem nicht fahrlässig, wenn sie die Spritze nach den Regeln der Kunst (lege artis) setzt. Schmerz ist hier ein natürlicher Nebeneffekt, kein Pflegefehler.
Ausnahme: Ein Anspruch könnte entstehen, wenn die Pflegeassistenz die Spritze nachweislich falsch ansetzt und dadurch z. B. einen Nerv beschädigt, weil sie unkonzentriert war oder die Ausbildung fehlte.

Auch eine Klage nach unabsichtlichem Ziehen an den Haaren beim Duschen wird von den Gerichten in Österreich aufgrund der fehlenden Erheblichkeit (Bagatelle) abgewiesen. Ein extrem kurzer, vorübergehender Schmerz (wie ein kurzes Ziepen) ohne jede körperliche Nachfolge löst in der Praxis keinen Tagessatz aus. Zudem bedeutet „unabsichtlich“ oft leichte Fahrlässigkeit. Im alltäglichen Leben und bei der Körperpflege gibt es jedoch ein allgemeines Lebensrisiko. Ein minimales Missgeschick, das keine Verletzung nach sich zieht, wird von den Gerichten nicht als schuldhafte Pflichtverletzung gewertet.
Ausnahme: Würde die PflegeassistentIn so grob an den Haaren reißen, dass die Kopfhaut blutet oder Haarbüschel ausgerissen werden, läge eine relevante Verletzung vor.

Wer wird überhaupt verklagt?
Selbst wenn ein echter Fehler passiert, verklagt man in Österreich selten die Pflegeassistenz persönlich. Da ein Pflegevertrag mit dem Pflegeheim (Rechtsträger) besteht, haftet das Heim für die Fehler seiner Angestellten (§ 1313a ABGB). Die PatientIn klagt daher fast immer das Heim und nicht die einzelne Pflegekraft.

Das Gesundheits- und Pflegerecht in Österreich

Das Gesundheits- und Pflegerecht ist der rechtliche Rahmen, der für alle Gesundheitsberufe gilt. Es umfasst alle Rechte und Pflichten von PatientInnen, Pflege- und Gesundheitspersonal und Gesundheitseinrichtungen.

Das Gesundheits- und Pflegerecht umfasst sämtliche Rechtsvorschriften, die mit der medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Betreuung von Menschen in Verbindung stehen. Zu den wesentlichen Funktionen des Gesundheits- und Pflegerechts gehören: 

• Schutzfunktion für Patienten (Missbrauchsabwehr, soll Fehlverhalten oder unsorgfältiges Handeln des Gesundheitspersonals verhindern)
• Standardisierungsfunktion (korrekte Arbeit, „lege artis“)
• Vertrauensstabilisierungsfunktion (österreichweit einheitliche Standards und Vorschriften) 

Die Rechtsstellung natürlicher Personen

Die Rechtsstellung definiert, in welchem Umfang eine Person am Rechtsleben teilnehmen kann (Rechtspersönlichkeit).

Die zwei Dimensionen der Teilnahme am Rechtsleben

Rechtsfähigkeit (passive Teilnahme)

Das grundsätzliche Vermögen, Rechte (z.B. Erbschaft) und Pflichten (z.B. Pflicht zur Einhaltung der Gesetze) zu tragen (§ 16 ABGB). Jeder Mensch nimmt ab der Geburt automatisch am Rechtsleben teil.

Rechtsfähigkeit besteht unabhängig von der Entscheidungsfähigkeit (= Handlungsfähigkeit). 

Handlungsfähigkeit (aktive Teilnahme)

Bestimmt, inwieweit eine Person durch eigenes Verhalten rechtliche Wirkungen herbeiführen kann (Entscheidungsfähigkeit). Der Umfang dieser Teilnahme hängt vom Alter und der geistigen Gesundheit ab. Die Handlungsfähigkeit entscheidet darüber, ob man Verträge schließen (Geschäftsfähigkeit) oder für Fehler haftbar gemacht werden kann (Delikts- und Schuldfähigkeit).

Um handlungsfähig zu sein, muss eine Person entscheidungsfähig sein. Eine handlungsfähige (= entscheidungsfähige) Person muss sowohl geschäftsfähig als auch deliktsfähig sein.

Warum ist das für die Pflegeassistenz wichtig?
Die unterschiedlichen Rechtsstellungen haben direkten Einfluss darauf, wer über die Therapie und Pflege von PatientInnen entscheidet. Kinder, Bewusstlose und Menschen mit Behinderung haben eine eingeschränkte Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit. Die endgültige Entscheidung liegt bei den rechtlichen Vertretern (Vormund, Betreuer, gesetzliche Vertreter wie Eltern oder Ehepartner).

Ein Beispiel aus der Praxis: Gabe von Bedarfsmedikation bei Demenz
Herr M. (82) lebt im Pflegeheim und leidet an fortgeschrittener Demenz. Am Abend wird er zunehmend unruhig, wandert ziellos umher und stürzt fast. Der Arzt hat für solche Fälle ein beruhigendes Medikament als Bedarfsmedikation verordnet. Die Pflegeassistenz soll dieses nun verabreichen.

Das Wissen um die Rechtsstellung entscheidet hier über das Handeln und die Strafbarkeit der Pflegeassistenz
Herr Maier ist als Mensch voll rechtsfähig (Rechtsfähigkeit). Er hat das unveräußerliche Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung. Das bedeutet: Niemand darf ihn einfach zwingen, eine Pille zu schlucken, nur weil er krank ist. In diesem Moment ist Herr M. aufgrund seiner Demenz aber nicht entscheidungsfähig. Er kann die Tragweite der Medikamenteneinnahme oder deren Ablehnung nicht mehr rational abwägen. Weil Herr Maier nicht mehr entscheidungsfähig ist, darf die Pflegeassistenz die Gabe nicht einfach mit ihm alleine ausmachen. Sie muss in der Pflegedokumentation und im Team rücküberprüfen, wer die rechtliche Vertretung (z. B. eine Tochter als registrierte Erwachsenenvertreterin) innehat und ob eine entsprechende Einwilligung für diese medizinische Maßnahme vorliegt. Würde die Pflegeassistenz dieses rechtliche Grundwissen ignorieren, das Medikament heimlich in das Essen mischen („Heimliche Medikation“) oder den Patienten gegen seinen sichtbaren Willen dazu drängen, wäre dies ein massiver Übergriff. Rechtlich gesehen handelt es sich ohne wirksame Einwilligung um eine Körperverletzung und eine Verletzung seiner Grundrechte (Strafrecht).

Dokumentation, Beispiel
10.07.2026, 19:30 Uhr: Pat. zeigt abends starke motorische Unruhe und akute Sturzgefahr. Ärztlich verordnete Bedarfsmedikation (laut Kurve) indiziert. Pat. lehnt die Einnahme verbal ab, ist jedoch aufgrund der fortgeschrittenen Demenz aktuell nicht entscheidungsfähig, die Tragweite der Ablehnung rational abzuwägen. Vor der Verabreichung Rückversicherung im Team und Überprüfung der Rechtssituation durchgeführt: Laut Pflegeakte liegt eine registrierte Erwachsenenvertretung durch die Tochter (Fr. M.) für medizinische Behandlungen vor. Die generelle schriftliche Einwilligung der Erwachsenenvertreterin für diese ärztlich verordnete Bedarfsmedikation ist in der Akte gültig hinterlegt und mit 19.03.2024 gegengezeichnet. Nach Rücksprache mit DGKP wurde die Medikation unter Wahrung der Würde des Pat. ohne Zwang oder Täuschung verabreicht. Vitalzeichen stabil, Pat. wird engmaschig nachüberwacht.

Die Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen

Die Geschäftsfähigkeit hängt vom Alter ab:

  • Kinder bis 7 Jahre: sind geschäftsunfähig
  • Unmündige Minderjährige (7 bis 14 Jahre): beschränkt geschäftsfähig
  • Mündige Minderjährige (14 bis 18 Jahre): können selbstständig Geschäfte abschließen, die ihnen einen bloßen Vorteil bringen. Für größere Verpflichtungen benötigen sie die Zustimmung der Eltern
  • Volljährige Personen (ab 18 Jahren): voll geschäftsfähig, sofern keine Einschränkungen durch Krankheit oder Behinderung vorliegen (= Entscheidungsfähigkeit). 

Die Deliktsfähigkeit natürlicher Personen

Deliktsfähigkeit beschreibt die Verantwortlichkeit einer Person für ihr eigenes Verhalten, insbesondere im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen: 

Personen mit dauernder oder vorübergehender Sinnesverwirrung (z.B. psychische Erkrankung) können nicht für Schäden haftbar gemacht werden. In manchen Fällen kann dafür jedoch eine Einrichtung zur Verantwortung gezogen werden, wenn Aufsichtspflichten verletzt wurden (z.B. Träger einer Wohngruppe, eines Altenheims, § 1309 ABGB). Es kann vorkommen, dass in weiterer Folge auch die angestellte Aufsichtsperson gegenüber der Einrichtung haftet (idR Schadenersatz), wenn sie in Ausübung ihrer Tätigkeit schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Allerdings wird die Haftung der Angestellten durch das sogenannte Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) begrenzt. Strafrechtlich kann eine angestellte Aufsichtsperson nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. 

Die Deliktsfähigkeit hängt auch vom Alter ab:

  • Kinder unter 14 Jahren (unmündige Minderjährige): grundsätzlich nicht deliktsfähig. Sie haften nicht für Schäden, die sie verursachen. Es besteht eine Schadensersatzpflicht der Aufsichtspersonen.
  • Personen ab 14 Jahren: grundsätzlich deliktsfähig. Sie können für ihr Verhalten verantwortlich gemacht werden, nicht jedoch bei dauernder oder vorübergehender Sinnesverwirrung (Demenz, Drogen, Alkohol). 

Das Erwachsenenschutzrecht

Das Erwachsenenschutzrecht stärkt Menschen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit (= Entscheidungsfähigkeit), indem es ihnen den gesetzlichen Rahmen bietet, um ihre Angelegenheiten trotz Einschränkungen alleine zu regeln. Seitdem haben Menschen mit geistigen, psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig und mit Hilfe durch Familie, nahestende Personen oder Beratungsstellen erledigen zu können.

Hintergrund:
Im Jahr 2018 wurde die „Selbstbestimmung“ lt. UN-Behindertenrechtskonvention in geltendes Recht umgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des Erwachsenenschutzrechts hat Österreich den radikalen Wechsel von der „stellvertretenden Entscheidung“ (Entmündigung, Sachwalter) hin zur „unterstützten Entscheidung“ vollzogen. Die Vertretung muss nach maximal drei Jahren verlängert werden, ansonsten endet sie automatisch nach maximal drei Jahren.

Das Prinzip der Subsidiarität

Das Prinzip der Subsidiarität im österreichischen Recht besagt, dass das gelindere Mittel immer Vorrang hat. Das Prinzip der Subsidiarität im österreichischen Erwachsenenschutzrecht besagt, dass staatliche Eingriffe die allerletzte Option (Ultima Ratio) sein müssen. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung darf nur dann eingerichtet werden, wenn es absolut unumgänglich ist.

Beispiel aus der Praxis:
Eine alleinstehende Frau erleidet einen schweren Schlaganfall und liegt im Koma. Es muss dringend über eine riskante Operation oder die Unterbringung in einem Pflegeheim entschieden werden.
Warum unerlässlich? Die Frau selbst kann nicht mehr einwilligen. Da sie im Vorfeld keine Vorsorgevollmacht erteilt hat und keine nahen Angehörigen für eine gesetzliche Vertretung existieren (oder diese unauffindbar sind), darf und kann niemand rechtlich entscheiden. Das Gericht muss sofort eingreifen und eine Vertretung bestellen. Die Information leiten in der Regel die behandelnden Ärzte oder der klinische Sozialdienst an das Gericht weiter.
Was kann die Pflegeassistenz tun?
Die Pflegeassistenz hat laut GuKG keine direkte rechtliche Befugnis, selbstständig Anträge beim Gericht zu stellen. Sie arbeitet weisungsgebunden unter der Aufsicht des gehobenen Dienstes und von Ärzten. Ihre Kompetenzen liegen im Beobachten, Dokumentieren und Weiterleiten von Informationen. Falls sie im Pflegealltag bemerkt, dass die Patientin entscheidungsunfähig ist und keine Angehörigen auftauchen, leitet sie ihre Beobachtungen an die zuständige Diplomierte Pflegekraft (DGKP) oder den behandelnden Arzt weiter. Danach dokumentiert sie ihre Beobachtungen lückenlos im Pflegebericht. Die Einleitung eines gerichtlichen Prozesses zur Bestellung einer gesetzlichen Vertretung darf sie nicht selbst anstoßen.

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Verhältnismäßigkeit verlangt ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck einer Maßnahme und der Schwere des Grundrechtseingriffs. Eine Maßnahme darf niemals „mit Kanonen auf Spatzen schießen“. Die Leitfrage: Ist der konkrete Eingriff in seiner Intensität und Dauer im Verhältnis zur drohenden Gefahr gerechtfertigt?

Das Zusammenspiel zwischen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in der Praxis

Ein Eingriff (z. B. eine Freiheitsbeschränkung im Krankenhaus) wird immer zweistufig geprüft:

  1. Zuerst die Subsidiarität: Gibt es eine Alternative zur Fesselung (z. B. eine Sitzwache oder deeskalierende Gespräche)? Falls ja, ist der Zwang komplett unzulässig. 
  2. Danach die Verhältnismäßigkeit: Wenn Zwang nötig ist, wie wird er umgesetzt? Ein kurzer Bauchgurt für die Akutphase ist verhältnismäßig – eine tagelange Fixierung aller Gliedmaßen hingegen nicht.

Die 4 Säulen des Erwachsenenschutzrechts

Das Erwachsenenschutzrecht sieht 4 Säulen der Unterstützung betroffener Personen vor (in der Reihenfolge der Subsidiarität):

1. Vorsorgevollmacht: Eine Person bestimmt in entscheidungsfähigem Zustand, wer sie im Falle der Handlungs- bzw. Entscheidungsunfähigkeit vertreten soll.
2. Gewählte Erwachsenenvertretung: Eine Person wählt freiwillig (auch bei bereits vorliegender Einschränkung der Handlungsfähigkeit) eine Vertrauensperson, die sie bei der Regelung bestimmter Angelegenheiten unterstützt.
3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung: nahe Angehörige können ohne Gerichtsbeschluss für eine Person handeln, wenn diese nicht mehr entscheidungsfähig ist.
4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung: Ein Gericht bestellt eine Vertretung für die Person ohne Entscheidungsfähigkeit, wenn keine der anderen Säulen greift.

Damit eine der drei Vertretungen wirksam wird, muss sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden (Anwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein). Die Nachschau im ÖZVV ist die rechtssichere Variante, um herauszufinden, wer die gesetzliche ErwachsenenvertreterIn einer PatientIn ist. In der Praxis reicht es jedoch, Einsicht in die Patientenakte zu nehmen. 

Erwachsenenschutzvereine bieten umfangreiche Unterstützung, von der Beratung über die Errichtung bis zur Registrierung der Vertretung, sei es eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertreterverfügung.

Patientenrechte

Patientenrechte sind grundlegende Rechte, die sicherstellen, dass Patienten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen in Übereinstimmung mit ethischen und rechtlichen Standards behandelt werden.

Patientenrechte = Berufspflichten!

Hintergrund:
Die modernen Patientenrechte kumulierten sich in der Patientencharta, welche die in den Bundesländern zersplitterten Rechtsansprüche erstmals in einem bundeseinheitlichen Standard zusammenführte. Den Startschuss für die Entstehung der Patientenrechte setzte die WHO: Sie definierte mit der Deklaration von Amsterdam im Jahr 1994 erstmals umfassende europäische Prinzipien zu Patientenrechten.[25] Österreich war der WHO jedoch einen Schritt voraus: Im österreichischen Krankenanstaltengesetz (KAKuG) wurden Patientenrechte bereits im Jahr 1993 erstmals explizit gesetzlich erwähnt.[26] Um diese Zeit herum wurden erstmals in Wien (1992)[28] und Oberösterreich (1991)[27] unabhängige und kostenlose PatientInnenanwaltschaften eingerichtet. Um einen einheitlichen Standard zu schaffen, schlossen Bund und Länder über die Jahre 2001 bis 2006 Vereinbarungen (nach Art. 15a B-VG) ab, die die Österreichische Patientencharta bilden.[23]

Die Österreichische Patientencharta ist Soft Law, also kein direkt einklagbares Gesetz. Ihre Inhalte wurden jedoch seither sukzessive in harte Gesetze wie das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) und das ABGB eingearbeitet.

Die wichtigsten Patientenrechte:
Die PatientInnen haben ein Recht auf (in Klammer das jeweilige Grundrecht):

• rücksichtsvolle Behandlung (Menschenwürde) 
• Privatsphäre (Achtung des Privatlebens) 
• Vertraulichkeit (Datenschutz) 
• fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege (Recht auf Gesundheit, Menschenwürde) 
• umfassende Information über Behandlung und Pflege (Informationsrecht) 
• Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung (Selbstbestimmung) 
• Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. Ausfertigung einer Kopie (Datenschutz) 
• Recht auf Aufklärung durch einen Arzt in möglichst verständlicher Sprache und auf schonungsvolle Art (Menschenwürde, Informationsrecht) 
• Recht auf ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt (Achtung des Privatlebens) 
• Recht von Kindern auf möglichst kindgerechte Ausstattung der Krankenräume und der Entwicklung entsprechender Information (Kindeswohl) 
• Recht auf religiöse Betreuung und psychische Unterstützung (Religionsfreiheit)
• Recht auf vorzeitige Entlassung – Revers (Freiheit) 
• Recht auf Einbringng von Anregungen und Beschwerden (Beschwerderecht) 
• Recht auf Kosteninformation im Vorhinein (Informationsrecht) 

Wer kann sein Patientenrecht wo und wie einfordern? 

PatientInnen können ihre Rechte gegenüber den behandelnden Gesundheitsdienstleistern (Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Pflegedienstleister) einfordern. Kommt es zu Verletzungen dieser Rechte, können PatientInnen eine Beschwerde bei der Patientenanwaltschaft einreichen. In schwerwiegenden Fällen ist es auch möglich, den Rechtsweg (vor Gericht) zu beschreiten (z.B.: Schadenersatz für Behandlungsfehler). Die Patientenanwaltschaft ist kostenlos. 

Patientenrecht: Das Recht auf Behandlung / Pflege

Jede Behandlung und jede pflegerische Maßnahme setzt eine informierte Einwilligung der PatientIn voraus.

Die PatientIn hat zu jeder Zeit das Recht, sich gegen eine Behandlung zu entscheiden. Und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung medizinisch unvernünftig erscheint (Recht auf vorzeitige Entlassung “Revers”). 

Die PatientIn darf zu nichts gezwungen werden. Auch Medikamente darf er jederzeit ablehnen. (Überreden heißt jedoch nicht zwingen – ist somit zulässig.) Die Pflegeassistenz hat Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Vorsorgedialoge zu beachten. Der Wille der PatientIn ist auch bei Entscheidungsunfähigkeit zu respektieren.

Patientenrecht: Die Einwilligung bei Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen

Eine medizinische Behandlung von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen erfordert die Zustimmung der Obsorgeperson oder eines bevollmächtigten Vertreters.

In Notfällen ist jedoch keine Zustimmung nötig (Erste Hilfe).

Patientenrecht: Das Recht auf Schutz in einer psychischen Krise

Das Recht auf Schutz in einer psychischen Krise garantiert, dass Personen, von denen eine Selbst- oder Fremdgefährdung (Suizidgefahr) ausgeht, keinen unverhältnismäßigen Zwangsmaßnahmen und Freiheitsbeschränkungen unterworfen werden.

Im österreichischen Recht ist der Grundsatz der Subsidiarität (Vorrang des gelinderen Mittels) im medizinischen und pflegerischen Kontext (abseits von polizeilichen Exekutivbefugnissen) gesetzlich absolut verankert. Zwangsmaßnahmen und Freiheitsbeschränkungen sind so lange unzulässig, solange ein gelinderes Mittel zur Abwehr einer akuten Gefahr führt (Verhältnismäßigkeit). Die Maßnahmen dürfen nur so lange andauern, wie die Gefährdung besteht. Maßnahmen zur Abwehr von Selbst- und Fremdgefährdung dürfen nur unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Unterbringungsgesetz, Heimaufenthaltsgesetz) getroffen werden und müssen stets das Wohl des Patienten im Fokus haben.

Im österreichischen Recht ist der Grundsatz der Subsidiarität im medizinischen und pflegerischen Kontext (abseits von polizeilichen Exekutivbefugnissen) gesetzlich absolut verankert. Zwangsmaßnahmen und Freiheitsbeschränkungen sind so lange unzulässig, solange ein gelinderes Mittel zur Abwehr einer akuten Gefahr führt. Die Maßnahmen dürfen nur so lange andauern, wie die Gefährdung besteht. Maßnahmen zur Abwehr von Selbst- und Fremdgefährdung dürfen nur unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Unterbringungsgesetz, Heimaufenthaltsgesetz) getroffen werden und müssen stets das Wohl der PatientIn im Fokus haben.

„Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn
1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.“

§ 4 HeimAufG, Freiheitsbeschränkung, Zulässigkeitsvoraussetzungen

Patientenrecht: Das Recht auf Information und Aufklärung

Jede PatientIn hat das Recht auf Information über pflegerische Interventionen. Ebenso hat sie das Recht auf Aufklärung über medizinische Behandlungen durch eine ÄrztIn.

Die Pflege gibt Informationen weiter.
Die Aufklärung ist der Ärzteschaft vorbehalten.

Beispiele aus der Praxis:
Die PatientIn hat z.B. das Recht, zu wissen, wer die betreuende bzw. behandelnde Person ist – ein Pfleger darf nicht für einen Arzt gehalten werden. (Patientenrecht auf Information)

Über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Hochstellen der Bettgitter, um ein Herausfallen während des Schlafes zu verhindern) muss ausnahmslos immer informiert werden! (Patientenrecht auf Information, Grundrecht auf persönliche Freiheit)

Eine erfolgte Information muss ausnahmslos immer dokumentiert werden:
“Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.”
§ 5 Absatz 1, GuKG

Die Weitergabe von Information wird zu den pflegerischen Maßnahmen gezählt. 

Dokumentation, Beispiel:
11.07.2026, 20:30 Uhr: Herr F. wurde darüber informiert, dass gemäß Pflegeplanung eine Sensormatte mit Alarmfunktion vor seinem Bett platziert wird. Ihm wurde in leichter Sprache erklärt, dass die Matte beim Betreten einen Alarm an das Pflegepersonal weiterleitet. Dadurch kann das Pflegepersonal erkennen, wenn Herr M. aufsteht, ihm zeitnah Unterstützung anbieten und sein erhöhtes Sturzrisiko verringern. Herr M. gab an, die Information verstanden zu haben, und stimmte der Verwendung der Sensormatte zu. Die Sensormatte wurde vor dem Bett positioniert und ihre Funktion überprüft. Die Alarmübertragung funktionierte ordnungsgemäß.

„Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.“
Patientencharta Bund-Wien, Artikel 23

Die Rechte auf Information und Aufklärung sind Grundrechte, die für alle Menschen gelten (auch für Kinder und Menschen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit). Zu diesem Zweck hat die  Pflegeassistenz im Rahmen ihrer Alltagskompetenz dazu verpflichtet, ihre pflegerische Kommunikation bestmöglich an die kognitiven Fähigkeiten der betroffenen Person anzupassen.

“Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung sind auch einer im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähigen Person zu erläutern, soweit dies möglich und ihrem Wohl nicht abträglich ist.”
§ 252, ABGB

Patientenrecht: Das Recht auf sorgfältige und würdevolle Behandlung

Die PatientIn hat das Recht auf Gewissenhaftigkeit bei der Ausübung der Pflegeintervention nach den neuesten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen. Seine Persönlichkeitsrechte sind zu wahren. (§ 4, GuKG, Allgemeine Berufspflichten)

Der Fokus jeder Pflegeintervention liegt auf der bestmöglichen Linderung von Schmerzen und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Mit der Wahrung der Persönlichkeitrechte ist gemeint, dass die PatientIn das Recht auf Selbstbestimmung hat, was bedeutet, dass sie das Recht hat, Medikamente zu akzeptieren oder abzulehnen sowie das Recht, alternative Behandlungsformen zu wählen (auch, wenn das unvernünftig ist).

Zum Recht auf würdevolle Behandlung zählt auch, bei sterbenden Menschen ein würdevolles Umfeld zu schaffen, wobei lebenserhaltende Maßnahmen, die medizinisch nicht indiziert (erforderlich) sind, nicht mehr begonnen oder fortgesetzt werden müssen (“Palliative Care”).

“In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen.”
Art. 15, Patientencharta (Bund-Wien)

Patientenrecht: Das Recht auf möglichst schmerzarme Behandlung

Das Recht auf möglichst schmerzarme Behandlung garantiert, dass PatientInnen Anspruch auf eine medizinische Behandlung haben, die darauf abzielt, Schmerzen zu minimieren.

Es basiert auf der ethischen Verpflichtung, Leiden zu lindern und dem Patienten eine angemessene, würdevolle Behandlung zu ermöglichen.

Patientenrechte sind Berufspflichten!

Die Wahrung der Patientenrechte ist keine lediglich freiwillige Aufgabe, sondern eine rechtlich verankerte Berufspflicht.

Die Berufspflichten der Pflegeassistenz

Die Pflegeassistenz in Österreich unterliegt klar definierten Berufspflichten, die im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt sind. Diese Pflichten dienen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und verantwortungsvollen Pflege sowie dem Schutz der Patientinnen und Patienten. Zu den wichtigsten Berufspflichten der Pflegeassistenz zählen die:

allgemeine Berufs- und Sorgfaltspflicht
• Hilfeleistungspflicht
• Dokumentationspflicht
• Verschwiegenheitspflicht
• Anzeigepflicht
• Meldepflicht

• alle Patientenrechte sind Berufspflichten

Die allgemeine Berufs- und Sorgfaltspflicht der Pflegeassistenz

“Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.”
§ 4, GuKG, Allgemeine Berufspflichten

Die Pflegeassistenz hat sich stets an den neuesten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren und ihre Kompetenzen regelmäßig durch Fort- und Weiterbildungen (verpflichtend 40 Stunden in 5 Jahren) auf dem neuesten Stand zu halten. (§ 104c Abs. 1 GuKG] Die Verantwortung der Pflegeassistenz umfasst die korrekte Ausführung aller delegierten Aufgaben im Rahmen ihrer Qualifikationen (§ 83, GuKG, Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz).

Der Sorgfaltsmaßstab

Der Sorgfaltsmaßstab bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob ein Fehlverhalten vorliegt und ob daraus eine Haftung resultiert (Strafrecht, Zivilrecht).

Kommt es im Rahmen der Pflege zu einem Schaden bei der PatientIn, wird in rechtlich relevanten Fällen der Sorgfaltsmaßstab[35] durch ein Gutachten eines Sachverständigen überprüft. Dabei wird das Handeln der Pflegeassistenz anhand ihrer Qualifikationen sowie der aktuell geltenden Fachstandards bewertet. Unwissenheit oder fehlende Kenntnis sind dabei kein Rechtfertigungsgrund für fehlerhaftes Verhalten (Übernahme- und Einlassungsfahrlässigkeit). Die Pflegeassistenz ist verpflichtet, die aktuellsten Fachstandards zu kennen (auch gesetzliche Neuerungen!). Innerhalb ihres Kompetenzbereichs gilt sie als Sachverständige, ihre Handlungen werden im Sinne der Fachstandards beurteilt.

“Wer ein bestimmtes Amt, eine Kunst oder ein Gewerbe (wie die Pflege) öffentlich ausübt, verspricht damit, dass er die notwendigen Kunstregeln und Fachkenntnisse besitzt. Wer mangels Kenntnissen einen Schaden verursacht, haftet für diesen Fehler.”
§ 1299 ABGB (Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: insbesondere der Sachverständigen)

Die Pflegeassistenz ist eine Sachverständige ihres Fachgebiets und ihres Kompetenzbereichs.

Vorgehensweisen, die der Pflegeassistenz helfen, immer auf dem fachlich und rechtlich neusten Stand zu bleiben:

  1. Auf der Website des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) können Sie ein kostenloses Suchprofil für das „GuKG“ einrichten. Sie erhalten dann bei jeder Novelle automatisch eine Benachrichtigung.
  2. Die Pflege-Fachsektionen der AK und Gewerkschaften senden bei gesetzlichen Änderungen (z. B. Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der PA) sofort Sonder-Newsletter aus.
  3. Fachzeitschriften fassen neue Leitlinien kompakt und praxisnah zusammen.
  4. Wählen Sie Pflichtfortbildungen nicht nur nach Interesse, sondern gezielt zu Themen wie „Haftungsrecht in der Pflege“ oder „Update Pflegepraxis/Fachstandards“.

Das Remonstrationsrecht

Wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz angewiesen werden, eine Tätigkeit nach einem veralteten Standard oder außerhalb Ihres Kompetenzbereichs durchzuführen, gilt folgende Vorgehensweise:

  1. Mündlich Bedenken äußern (unter Berufung auf den aktuellen Fachstandard).
  2. Schriftlich remonstrieren (anzeigen), falls die Anordnung aufrechterhalten wird, wird der Vorgesetzte schriftlich aufgefordert, seine Weisung schriftlich zu erteilen. Damit geht die Haftung für einen eventuellen Schaden im Regelfall auf die anordnende Person (z. B. DGKP oder Arzt) über.

Diese Vorgehensweise gilt sowohl für Bundesbedienstete ( § 44 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BDG, Remonstrationsrecht)[37] als auch für Vertragsbedienstete der Länder (§ 5, Vertragsbedienstetengesetz, VBG, Treuepflicht).[38]
Für Privatangestellte (z. B. bei privaten oder kirchlichen Trägern) gibt es dieses formelle Recht auf eine schriftliche Weisung im Gesetz nicht. Hier gilt die arbeitsrechtliche Warnpflicht: Die Pflegekraft muss nachweislich schriftlich Bedenken äußern (Warnen), um im Schadensfall eine Mäßigung oder den Erlass der Haftung durch das Gericht nach § 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) zu erwirken.[36]

Beispiele für Pflegefehler

  • Unsachgemäße Versorgung oder Lagerung von PatientInnen (z.B.: Dekubitusprophylaxe)
  • Nichterkennen von Gefahren (z.B.: Hautbeobachtung)
  • Keine ausreichende Information über geplante Maßnahmen
  • Infektionsschäden durch unzureichende Hygiene oder Schutzmaßnahmen
  • Unfallschäden durch fehlende Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sturzprophylaxe)
  • Medikamentenschäden durch unsachgemäße Verabreichung von Medikamenten (z.B. ohne ärztliche Anweisung, Vertauschen, fehlerhafte Applikation)
  • Schäden durch Medizinprodukte (z.B. unsachgemäße Durchführung der Sondenernährung, Nichtmelden von defekten Medizinprodukten)
  • Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflichten (z.B. Versäumnis, Gefahrenquellen rechtzeitig zu beseitigen, z.B. Aufstellen eines Schildes „Achtung Rutschgefahr!“)

Berufspflicht der Pflegeassistenz: Hilfeleistungspflicht

Die Pflegeassistenz ist verpflichtet, in Notfällen unverzüglich Hilfe (Erste Hilfe) zu leisten. (§ 83 Abs. 1, Punkt 2, GuKG)

Diese Pflicht zur Hilfeleistung gilt sowohl im beruflichen Kontext als auch im Alltag. Sie erstreckt sich auf Situationen, in denen eine unmittelbare medizinische Versorgung notwendig ist, bis professionelle Rettungsdienste oder Ärzte eintreffen.

Berufspflicht der Pflegeassistenz: Dokumentationspflicht

Die Pflegeassistenz hat bei Ausübung ihres Berufes die von ihr gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren. (§ 5, GuKG).

Sie muss sicherstellen, dass alle Informationen vollständig, wahrheitsgetreu und zeitnah festgehalten werden.

Die Pflegedokumentation dient zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Pflegehandlungen und des Zustands des Patienten. Sie stellt vor Gericht einen wichtigen Beweis dar. Eine falsche oder manipulierte Pflegedokumentation gilt als Urkundenfälschung (§ 223 StGB) oder Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB).

Berufspflicht der Pflegeassistenz: Verschwiegenheitspflicht

Die Pflegeassistenz ist verpflichtet, sämtliche ihnen anvertrauten Informationen über den Gesundheitszustand oder persönliche Daten von Patientinnen und Patienten geheim zu halten (§ 6, GuKG). Diese Pflicht gilt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Ausnahmen:

  • die Betroffene selbst entbindet von der Verschwiegenheit. Dazu muss die Betroffene im Moment der Erklärung entscheidungsfähig sein (§ 24 Abs. 1 ABGB)[12].
  • befugte VertreterInnen (Eltern oder ErwachsenenschutzvertreterInnen) müssen informiert werden
  • Offenbarungen sind zum Schutz anderer erforderlich (z. B. gesetzlich meldepflichtige Krankheiten wie z.B. Tuberkulose)
  • interner und professioneller Informationsaustausch im erforderlichen Ausmaß

So sieht das in der Praxis aus: Pflegeassistenten sind verpflichtet, alle Informationen, die sie während ihrer Arbeit über Patienten erfahren, vertraulich zu behandeln. Über den Zustand eines Patienten dürfen sie nur mit Kollegen sprechen, die in die Pflege oder Behandlung des Patienten involviert sind. In Schulungen, wenn ein Patient als Fallbeispiel besprochen wird, sind seine Daten (z.B. Name, Wohnort,…) zu anonymisieren. Es gibt bestimmte Situationen, in denen die Verschwiegenheitspflicht durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt ist: Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten, bei Selbst- oder Fremdgefährdung sowie bei strafrechtlichen Ermittlungen müssen Pflegeassistenten Informationen weitergeben, auch wenn der Patient dem nicht zugestimmt hat.

Datenschutz ist ein Grundrecht, und ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht für Gesundheitsberufe ist zusätzlich im GuKG geregelt.  

Berufspflicht der Pflegeassistenz: Anzeigepflicht (bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Handlungen gegen Patienten)

Die Anzeigepflicht (§7, GuKG) verlangt von der Pflegeassistenz, strafrechtlich relevante Missstände oder Gefahren, die die Gesundheit von Patientinnen und Patienten gefährden könnten, unverzüglich zu melden.

Beispiele, die eine Anzeigenpflicht auslösen:

  • der Verdacht hat, dass der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung eines Patienten durch eine andere Person herbeigeführt wurde
  • der Verdacht, dass Kinder, Jugendliche oder wehrlose Volljährige (Alte, Kranke, Menschen mit Behinderung) misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder wurden

Die Anzeige kann entfallen, sofern dies der ausdrückliche Willen des Patienten ist. Dafür muss der Patient volljährig und vollständig handlungs- und entscheidungsfähig sein und keine unmittelbare Gefahr für ihn oder eine andere Person bestehen (§ 7, GuKG).

So sieht das in der Praxis aus: Die Pflegeassistenz hat die Pflicht, strafrechtliche Vorfälle melden, jedoch müssen sie nicht selbst die Anzeige bei Staatsanwalt oder Polizei erstatten, sondern den Vorfall nur an ihre Vorgesetzten (gehobener Dienst) oder den Dienstgeber melden. Dieser muss die Anzeige übernehmen. Solange eine ordnungsgemäße Anzeige durch den Dienstgeber erfolgt, reicht dies aus. Die Pflegeassistenz darf aber auch selbst die Polizei oder die Staatsanwaltschaft informieren, wenn sie es für notwendig erachtet. Wenn die Pflegeassistenz weder selbst anzeigt noch den Vorfall an den gehobenen Dienst weiterleitet, kann dies ernsthafte straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (§ 95 StGB, Unterlassene Hilfeleistung; § 88 StGB i.V.m. § 2 StGB Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen; § 105 GuKG, Verletzung von Berufspflichten). Die Weitermeldung an den Gehobenen Dienst muss dokumentiert werden.

  • Droht dem Opfer weiterhin Gefahr oder leidet es an den Folgen der Tat, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe (§ 95 StGB, Unterlassene Hilfeleistung).
  • Wird das Opfer durch das Schweigen der Pflegeassistenz erneut oder weiter misshandelt, wird die Pflegeassistenz rechtlich so behandelt, als hätte sie den Schaden selbst verursacht (§ 88 StGB i.V.m. § 2 StGB Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen).
  • Die Verletzung von Berufspflichten kann zudem von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer hohen Verwaltungsstrafe geahndet werden (§ 105 GuKG, Verletzung von Berufspflichten).

Berufspflicht der Pflegeassistenz: Meldepflicht

Die Pflegeassistenz unterliegt 2 besonderen Meldepflichten:
• bestimmte Infektionskrankheiten
• Fehlfunktionen von Medizinprodukten (dazu zählen auch Nebenwirkungen von Arzneimitteln)

Meldepflicht von bestimmten Infektionskrankheiten

Die Meldepflicht im Rahmen der Pflegeassistenz betrifft bestimmte Infektionen, die laut EpiG, AIDS-Gesetz, Geschlechtskrankheitengesetz und Tuberkulosegesetz meldepflichtig sind. Die Pflegeassistenz hat die Pflicht, solche Vorfälle umgehend den zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsamt, Sozialministerium, AGES,…) zu melden, um eine weitere Verbreitung zu verhindern.

Die Pflegeassistenz meldet solche Vorfälle sofort an den gehobenen Dienst. Dieser leitet die Meldung an die Gesundheitsbehörden weiter. Die Pflegeassistenz trägt jedoch Mitverantwortung, dass der Vorfall tatsächlich gemeldet wird. Falls keine ordnungsgemäße Meldung erfolgt oder der Vorfall von der vorgesetzten Stelle nicht weitergeleitet wird, ist sie verpflichtet, selbst zu melden (§ 7 Abs. 1 GuKG, Anzeigepflicht[8], Epidemiegesetz 1950 (EpiG)[40] i.V.m. § 2 StGB, Begehung durch Unterlassung[39]). Entsprechende Meldeformulare sind auf der Seite des Sozialministeriums zu finden. Sollte die Pflegeassistenz den Vorfall nicht weiterleiten, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 95 StGB, Unterlassene Hilfeleistung[39]).

Meldepflicht von Fehlfunktionen von Medizinprodukten 

Es besteht eine Meldepflicht über Informationen zu Störungen oder Zwischenfällen wie Fehlfunktionen, bisher unbekannte Nebenwirkungen, bisher unbekannter Wechselwirkungen oder schwerwiegender Qualitätsmängel. 

So sieht das in der Praxis aus: Die Pflegeassistenz muss Störungen und Zwischenfälle organisationsintern melden. Die Meldung wird im Bedarfsfall von den leitenden Pflegepersonen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen – BASG weitergeleitet. Auch diese Informationsweitergabe muss dokumentiert werden, sofern sie im Rahmen einer Pflegehandlung bei einer PatientIn aufgefallen ist.

Der Unterschied zwischen Meldepflicht und Anzeigenpflicht

Anzeigepflicht: Anzeige strafbarer Handlungen an Polizei oder Staatsanwaltschaft
Meldepflicht: Meldung bestimmter Infektionen an die zuständigen Behörden (Gesundheitsamt, Sozialministerium, AGES,…) sowie Fehlfunktionen von Medizinprodukten

Berufspflicht der Pflegeassistenz: Auskunftspflicht

Die Pflegeassistenz hat die Pflicht, der betroffenen PatientIn oder deren gesetzlichen VertreterInnen sowie den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen PatientIn behandeln, Auskunft über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen. 

Eingeschränkte Auskunftspflicht: Die Pflegeassistenz darf PatientInnen, VertreterInnen oder Angehörigen nur über jene konkreten Pflegemaßnahmen informieren, die sie selbst durchgeführt hat.

Auskunftspflicht ≠ Informationspflicht
Auskunftspflicht ≠ Aufklärungspflicht

Der Unterschied zwischen Auskunftspflicht und Informationspflicht

Auskunftspflicht: Verpflichtung der Pflegeassistenz, auf Anfrage Auskünfte über die von ihr durchgeführten konkreten Pflegemaßnahmen zu geben.
Informationspflicht: Verpflichtung, die PatientIn in verständlicher Form über alle pflegerischen Maßnahmen informieren.

Das Informationsrecht der PatientIn ist die Auskunftspflicht der Pflegeassistenz.

Der Unterschied zwischen Auskunftspflicht und Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht geht deutlich weiter als die Auskunftspflicht. Sie bezieht sich auf die rechtliche Verpflichtung der ÄrztIn, die PatientIn vor einem medizinischen Eingriff, einer Behandlung oder Diagnostik umfassend über alle wesentlichen Aspekte der Maßnahme aufzuklären.

Berufspflicht der Pflegeassistenz: Meldepflicht im Zusammenhang mit Medizinprodukten 

Es besteht eine Meldepflicht über Informationen zu Störungen oder Zwischenfällen wie Fehlfunktionen, bisher unbekannte Nebenwirkungen, bisher unbekannter Wechselwirkungen oder schwerwiegender Qualitätsmängel.

In der Praxis sieht das so aus: Die Pflegeassistenz muss Störungen und Zwischenfälle organisationsintern melden. Die Meldung wird im Bedarfsfall von den leitenden Pflegepersonen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen – BASG weitergeleitet. 

Berufsrecht für die Pflegeassistenz

Das Berufsrecht legt fest, was die Pflegeassistenz darf und was nicht. Es ist im GuKG festgelegt.

Die Rechte der Pflegeassistenz in Bezug auf Bezahlung, Arbeitszeit, Urlaub und Arbeitsbedingungen sind vor allem im Arbeitsrecht und in Kollektivverträgen geregelt.

Das Berufsbild der Pflegeassistenz

Die Pflegeassistenz unterstützt den gehobenen Dienst sowie Ärzte. Sie führt die ihr übertragenen Aufgaben in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen durch. (§ 82 GuKG)

Wer darf sich Pflegeassistenz nennen?

Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer staatlich anerkannten Ausbildung sowie die gesundheitliche und fachliche Eignung. Einschlägige strafrechtliche Verurteilungen sind ein Ausschlusskriterium. (§ 83 GuKG) 

Die Ausbildung zur Pflegeassistenz

Die Ausbildung zur Pflegeassistenz in Österreich ist in der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) geregelt. Diese Verordnung legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen, wie lange die Ausbildung dauert und welche Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss gelten.

Die Kompetenzen und Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenz 

Folgende Pflegemaßnahmen dürfen vom gehobenen Dienst an die Pflegeassistenz übertragen werden (§ 83 GuKG):

  • Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie
  • Mitwirkung beim Pflegeassessment
  • Beobachtung des Gesundheitszustands
  • Information, Kommunikation und Begleitung

Der gehobene Dienst ist an der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung der Pflegeassistenz gesetzlich verpflichtet.

Hilfeleistungspflicht

– Erkennen und Einschätzen von Notfällen 
– eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen 
– unverzügliche Verständigung eines Arztes 
– Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen 
– Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus 
– Verabreichung von Sauerstoff (bis zu 8L)

Der medizinische Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

Tipp: Arbeiterkammer: Wer darf was? Medizinische Kompetenzen in der Pflege
 
1. Verabreichung von Arzneimitteln lokal, transdermal, gastrointestinal oder über Respirationstrakt (inkl. Dispensierung) 
2. Verabreichung von subkutanen Injektionen – Insulin & blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
3. Ab- und Anschluss laufender Infusionen bei einem liegenden periphervenösen Gefäßzugang 
4. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren 
5. Einfache Wärme-, Kälte und Lichtanwendungen 
6. Absaugen oberer Atemwege sowie Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen 
7. Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen 
8. Aufrechterhaltung der Durchgängigkeit und Entfernung des periphervenösen Zugangs sowie Entfernung subkutaner Verweilkanülen 
9. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden 
10. Erhebung und Überwachung medizinischer Basisdaten (Puls, RR, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) 
11. Durchführen standardisierter Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen 
12. Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahmen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Test), wie z.B. Blutgasanalysen oder Blutgerinnungswerte 
13. Blutentnahme aus der Vene ausgenommen bei Kindern 

Stabile und instabile Pflegesituation: Die Unterschiede

Stabile Pflegesituation: unveränderte Situation
Der Zustand der PatientIn ist vorhersehbar, weitgehend konstant und zeigt keine akuten Schwankungen oder Verschlechterungen.
Instabile Pflegesituation: veränderte Situation
Der Zustand der PatientIn ist unvorhersehbar, verändert sich akut, verschlechtert sich oder es drohen unvorhersehbare Komplikationen.

Nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) darf die Pflegeassistenz ausnahmslos in stabilen Pflegesituationen tätig werden.

Ausnahme:
bei akuter Lebensgefahr (Erste Hilfe)

Die Nadelstichverordnung

In Österreich regeln die Nadelstichverordnung und das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), dass ArbeitgeberInnen in Bereichen mit erhöhtem Risiko für Nadelstichverletzungen verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ihre ArbeitnehmerInnen zu schützen. Dazu gehört der Einsatz von Sicherheitsprodukten, wie z. B. Sicherheitslanzetten.

Nadelstichverordnung

  • Diese Verordnung setzt die EU-Richtlinie 2010/32/EU (zum Schutz vor Verletzungen durch scharfe/spitze medizinische Instrumente) in nationales Recht um.[48]
  • Ziel ist es, ArbeitnehmerInnen im Gesundheits- und Sozialbereich vor Verletzungen mit Nadeln und anderen scharfen Gegenständen zu schützen.
  • Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um Verletzungen zu verhindern. 

Sicherheitsprodukte umfassen:

  • Sicherheitslanzetten für Blutzuckermessungen
  • Sicherheitskanülen und -spritzen für Injektionen
  • Sicherheitsvorrichtungen für die Entsorgung von Nadeln

Nicht sicherheitsgeschützte Nadeln sind in der EU seit 2013 verboten.

Warum Sicherheitslanzetten?

Sicherheitslanzetten haben eine automatische Rückzugsfunktion, die nach der Blutentnahme die Nadel vollständig zurückzieht oder blockiert. Dies minimiert das Risiko von:

  • Stichverletzungen.
  • Infektionen durch Blutkontakt (z. B. Hepatitis, HIV)

Konsequenzen bei Nichteinhaltung:

Bei Verstößen gegen die Nadelstichverordnung oder das ASchG drohen der ArbeitgeberIn rechtliche Konsequenzen, wie:

  • Verwaltungsstrafen
  • Schadenersatzforderungen bei Verletzungen von ArbeitnehmerInnen

Das Unterbringungsrecht

Das Unterbringungsrecht (Unterbringungsgesetz) gilt für psychisch kranke Personen, die sich in Krankenanstalten und Psychiatrien befinden. Es regelt, dass psychisch kranke Personen aufgrund von Gefahrenabwehr (Selbst- oder Fremdgefährdung) bewegungseinschränkenden Maßnahmen unterworfen werden können. Die Maßnahmen sind jedoch nur solange aufrechtzuerhalten, so lange ein Zustand der Gefährdung. Die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen werden durch einen Amtsarzt (meist nach polizeilicher Zuführung) beschlossen.

Die Würde des Menschen ist unter allen Umständen zu wahren und zu achten. Alle freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sind strafrechtlich relevant. Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte (Wegnahme von privaten Gegenständen, Ausgang) dürfen nur zur unmittelbaren Gefahrenabwehr erfolgen. Die Verhältnismäßigkeit muss gegeben sein (Prinzip der Subsidiarität).

Das Heimaufenthaltsrecht 

Das Heimaufenthaltsrecht (Heimaufenthaltsgesetz) bildet die Grundlage für freiheitsbeschränkende Maßnahmen in allen Heimen, in denen mindestens drei Personen mit Behinderung ständig betreut bzw. gepflegt werden (z.B. Alten- und Pflegeheime und Behindertenheime). 

Diese Maßnahmen fallen unter Freiheitsbeschränkung 

Unter den Begriff Freiheitsbeschränkung fallen die Androhung oder Anwendung physischer Mittel, um eine Ortsveränderung gegen den Willen der betreuten Person zu erzwingen (§ 3 Absatz 1 HeimAufG).

Beispiele:

  • Tür versperren
  • Festhalten
  • Isolierraum
  • Entfernen von Gehhilfen
  • Fixieren mit Gurten
  • Anziehen von Rollstuhlbremsen 
  • in die Höhe ziehen der Seitenteile des Bettes
  • sedierende Medikamente

Nur das Gesundheitspersonal darf an freiheitsbeschränkenden Maßnahmen mitwirken! 

Nur Gesundheitspersonal ist berechtigt, an freiheitsbeschränkenden Maßnahmen mitzuwirken. Personen außerhalb des Gesundheitspersonals (z.B. Heim-Security) dürfen keine aktive Rolle bei solchen Maßnahmen übernehmen (§ 5 HeimAufG, Vornahme einer Freiheitsbeschränkung). 

In diesen Fällen sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen zulässig 

• bei psychisch kranken Personen bzw. Personen mit Behinderung
• wenn Gefahr in Verzug (Selbstgefährdung, Fremdgefährdung) ist
• bei Notwehr / Nothilfe 

Die Bewohnervertretung überprüft und hinterfragt freiheitsbeschränkende Maßnahmen, insbesondere deren Notwendigkeit, Angemessenheit und möglichst schonende Durchführung. Eine verbindliche gerichtliche Überprüfung erfolgt auf Antrag durch das zuständige Bezirksgericht. Die BewohnervertreterInnen sind berechtigt, die Einrichtung unangemeldet zu besuchen. Sie verfügen über Informations-, Gesprächs- und Einsichtsrechte, um die Voraussetzungen und die Angemessenheit freiheitsbeschränkender Maßnahmen überprüfen zu können (§ 9 Abs. 1 HeimAufG). Die Bewohnervertretung, die BewohnerIn selbst, eine sonstige VertreterIn, die Vertrauensperson sowie die LeiterIn der Einrichtung können einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung stellen (§ 11 Abs. 1 HeimAufG).

Alles Gute bei der Prüfung! 🍀


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