Kommentarliteratur zum Thema des Fachs „Recht“
19.02.2025
Eine Patientin oder Angehörige stellt dir in deiner Rolle als Pflegefachassistenz eine Frage. Aber welche Informationen darfst du überhaupt weitergeben?
Eine Angehörige beobachtet dich dabei, wie du einer Bewohnerin den Blutdruck misst. Sie wartet geduldig, bis du fertig bist, und tritt dann zu dir, offensichtlich mit einer Frage. Du gehst auf sie zu, in der Annahme, sie wolle nach einer Zimmernummer oder dem Dienstzimmer fragen. Doch sie sagt stattdessen: „Ich habe Sie schon öfter beim Blutdruckmessen gesehen. Vor Kurzem habe ich selbst damit begonnen. Können Sie mir sagen, was eigentlich passieren kann, wenn der Blutdruck häufig zu hoch ist?“
Natürlich weißt du, dass ein chronisch hoher Blutdruck die Entstehung von Arteriosklerose begünstigen kann, was wiederum das Risiko für schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall erheblich erhöht. Ebenso ist dir bewusst, dass chronisch hoher Blutdruck oft eine Folge von Diabetes sein kann – eine Erkrankung, die die Gefäße belastet. Du bist gerade dabei, eine Antwort zu formulieren, doch dann zögerst du und fragst dich: „Welche Informationen darf ich in meiner Rolle als Pflegeassistenz eigentlich weitergeben?“
Informationspflicht, Auskunftspflicht und Aufklärungspflicht
Zunächst müssen wir drei unterschiedliche Begriffe abklären. Und zwar die Patientenrechte auf Information, auf Auskunft und auf Aufklärung.
Das Patientenrecht auf Information: Diese Informationen MUSST du an Patienten weitergeben
Patientenrechte sind Berufspflichten. Laut §83 GuKG trifft dich als Pflegeassistenz dabei vor allem die Informationspflicht, die sich jedoch rein auf deinen Tätigkeitsbereich beschränkt. Die Informationen, die du als Pflegeassistenz weitergeben musst, sind all jene im Rahmen des Pflegesettings. Das heißt, du hast die Pflicht, PatientInnen in verständlicher Form über alle pflegerischen Maßnahmen zu informieren.
„Ich helfe Ihnen jetzt bei der Körperpflege.“
„Ich werde Ihnen jetzt beim Mittagessen helfen.“
Ungefähr so klingen die Informationen, die du an PatientInnen weitergeben musst. Die PatientIn hat das Recht, diese Pflegeintervention abzulehnen.
Zudem bist du verpflichtet, die PatientIn jederzeit darüber zu informieren, wer du bist und in welcher Rolle du mit ihr arbeitest. Auch das gehört zu deinen Berufspflichten. Es darf zum Beispiel nicht passieren, das du für eine ÄrztIn gehalten wirst. Kommt es zu solche einer Verwechslung, ist es deine Berufspflicht, die Verwechslung sofort klarzustellen. Geschieht dies nicht, gilt dies als fehlerhaftes Verhalten im beruflichen Kontext.
Deine Auskunftspflicht an gesetzliche Vertreter
Bei Angehörigen musst du dich zunächst an die Verschwiegenheitspflicht halten. Auch das ist deine Berufspflicht. Wirst du jedoch von einer gesetzlichen VertreterIn der PatientIn um Auskunft gebeten, dann hast du die Pflicht, ihr Auskunft über den Zustand der PatientIn zu geben. Im Normalfall übernimmt diese Aufgabe jedoch der Gehobene Dienst. Deine Hauptaufgabe besteht also in den allermeisten Fällen darin, die gesetzliche VertreterIn an die passende Ansprechperson weiterzuleiten.
Auskunftspflicht und Informationspflicht sind zwei verschiedene Dinge. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die Verpflichtung, der gesetzlichen VertreterIn auf Anfrage Auskünfte über den aktuellen Zustand der PatientIn zu geben, während die Informationspflicht die Verpflichtung betrifft, die PatientIn in verständlicher Form über die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen zu informieren.
Aufklärungspflicht betrifft nur die ÄrztIn
Wieder anders sieht es aus, wenn es um personenbezogene Behandlungen, Therapien, Diagnostik oder medizinische Eingriffe geht. All das gehört nicht in den Bereich der Pflege, sondern ist der Ärztin vorbehalten.
Aufklären solltest du als Pflegeperson daher nicht, vielmehr hat die PatientIn sowie auch die gesetzliche VertreterIn laut der österreichischen Patientencharta das Recht auf Aufklärung durch eine ÄrztIn. Sollte eine PatientIn oder ein gesetzlicher Vertrerter medizinische Auskünfte verlangen, leitest du sie am besten an die ÄrztIn weiter.
Der Unterschied zwischen allgemeinen Informationen über Erkrankungen und individueller medizinischer Beratung
Das Erteilen von Auskünften ist also ÄrztInnen vorbehalten. Dies gilt jedoch nur für personenbezogene medizinische Fragen – nicht aber für allgemeine Gesundheitsfragen. Klären wir nun noch eine weitere Frage. Nämlich: Ab wann handelt es sich um personenbezogene medizinische Fragen?
„Welche Chancen habe ich mit Operation x?“
„ist diese Therapie die richtige für mich?“
Solche und ähnliche personenbezogenen medizinischen Fragen dürfen definitiv nur von der ÄrztIn beantwortet werden. In unserem Beispiel stellt die Angehörige jedoch eine allgemeine Gesundheitsfrage, die beispielsweise auch durch eine Internetrecherche beantwortet werden könnte. Über Fragen wie: „Was kann passieren, wenn man einen chronisch hohen Blutdruck hat?“ kann auch die Pflegeassistenz informieren – vorausgesetzt, das Thema fällt in ihren Kompetenzbereich und sie kann die Frage korrekt beantworten. Es ist jedoch sinnvoll, trotzdem darauf hinzuweisen, dass medizinische Fragen besser an eine Ärztin oder einen Arzt gerichtet werden sollten.
PflegeassistentInnen dürfen Informationen über Krankheiten, deren Ursachen, Symptome und Prävention weitergeben, sofern es sich um allgemeine Informationen handelt und nicht persönlicher Natur sind. Personenbezogene medizinische Fragen darf nur die ÄrztIn beantworten.
Bild: KI