Kommentarliteratur zur Verknüpfung von Themen aus dem Beruf der Pflegeassistenz mit dem Beruf der Sozialbetreuung
18.01.2026
Warum die 3-Monats-Grenze medizinisch hilfreich ist und die 6-Monats-Grenze rechtlich relevant wird
Dieser Artikel dient der zeitlichen Einordnung für die Sozialbetreuung, die in der Praxis zwei Sichtweisen zusammenführen muss: die pathogenetische Perspektive (Symptome, Diagnose, Behandlung) und die salutogenetische Perspektive (Ressourcen, Kohärenz, Teilhabe). Zeitgrenzen helfen dabei, Sprache zu klären und Zuständigkeiten einzuordnen.
Akut: Bis etwa drei Monate
In der medizinischen Einordnung wird Schmerz oder eine Beschwerde häufig als akut bezeichnet, wenn sie bis zu etwa drei Monate dauert. Akute Beschwerden stehen oft in engem Zusammenhang mit einer aktuellen oder drohenden Gewebeschädigung oder einer klaren körperlichen Ursache, und sie erfüllen typischerweise eine Schutz- und Warnfunktion. Für die Praxis bedeutet das: Im akuten Zeitraum liegt der Schwerpunkt auf Abklärung und Behandlung der Ursache, auf der Symptomlinderung und kurzfristiger Stabilisierung.
Chronisch: Länger als drei Monate
Von chronischen Schmerzen spricht man in vielen Leit- und Klassifikationszusammenhängen dann, wenn Schmerzen oder Beschwerden länger als drei Monate anhalten oder wiederkehren. Wichtig ist dabei die inhaltliche Verschiebung: Chronischer Schmerz ist häufig multifaktoriell – biologische, psychologische und soziale Faktoren wirken zusammen. Dadurch wird der Schmerz in der Medizin und Pflege nicht mehr zuverlässig als „Alarm“ für einen aktuellen Schaden verstanden, sondern kann sich als eigenständiges klinisches Problem verselbstständigen, das gezielte Diagnostik, Therapie und Rehabilitation erfordert.
Behinderung: Voraussichtlich länger als sechs Monate
Der Begriff Behinderung ist in diesem Zusammenhang keine medizinische, sondern eine rechtliche Kategorie, die für Behindertenrechte, Teilhabeleistungen und Schutzbestimmungen zentral ist. Nach § 1 BBG gilt Behinderung in Österreich als eine „nicht nur vorübergehende“ (also „langfristige“) Funktionsbeeinträchtigung, die die Teilhabe erschwert. Dabei wird „nicht nur vorübergehend“ (laut WHO „langfristig“) im Gesetz zeitlich konkretisiert, nämlich mit der Formulierung: „… mehr als voraussichtlich sechs Monate“[1].
Diese rechtliche Einordnung kann gerade für Menschen mit einer psychischen Erkrankung wichtig sein. Das österreichische Bundesbehindertengesetz (BBG) versteht psychische Funktionsbeeinträchtigungen ausdrücklich auch als Behinderung. Entscheidend ist dabei, dass die Beeinträchtigung nicht nur kurzzeitig und vorübergehend ist. Die zeitliche Grenze „mehr als voraussichtlich sechs Monate“ konkretisiert im BBG genau dieses „nicht nur vorübergehend“. Psychische Erkrankungen fallen rechtlich in den Behinderungsbegriff[1], wenn sie länger als sechs Monate andauern und im Alltag, in Beziehungen, im Wohnen oder im Arbeitsleben spürbar einschränken.
Durch diesen Passus im Bundesbehindertengesetz öffnen sich Wege, um Rechte gezielt wahrzunehmen und Unterstützung nicht als „Kulanz“, sondern als Anspruch zu behandeln. Dazu gehört etwa der Diskriminierungsschutz im Alltag und der Zugang zu Verfahren, mit denen Benachteiligungen aufgegriffen werden können (z.B.: Behindertenanwalt, Sozialministerium, Monitoringausschuss).
Zusätzlich können sich – je nach festgestelltem Ausmaß – auch konkrete arbeitsbezogene Schutzrechte ergeben. Ein Beispiel ist der Behindertenpass und die damit einhergehenden Nachteilsausgleiche[2]. In der Arbeitswelt kann der Status als begünstigte behinderte Person relevant werden, der ab einem bestimmten Grad der Behinderung besondere Schutz- und Fördermöglichkeiten eröffnet und die Rechtsposition im Arbeitsverhältnis stärken kann[3].
Akut, chronisch und Behinderung: Entscheidend ist die Unterscheidung
Eine Beschwerde kann medizinisch chronisch sein, ohne automatisch eine Behinderung im Rechtssinn zu begründen. Umgekehrt setzt die rechtliche Einordnung als Behinderung nicht nur Dauer voraus, sondern auch eine relevante Funktions- und Teilhabedimension. So schildert es auch die WHO-Perspektive, die Behinderung als Zusammenspiel von Beeinträchtigung und Teilhabe im Kontext von Umweltfaktoren versteht.
Zeitgrenzen sind praktische Orientierungen, die Kommunikation und Einordnung erleichtern, aber gerade bei zwei so unterschiedlichen Berufen wie der Pflegeassistenz und der Sozialbetreuung kann es schon einmal zu Missverständnissen kommen. Zeitgrenzen bieten lediglich einen Orientierungsrahmen und benötigen immer eine individuelle medizinische oder rechtliche Prüfung im Einzelfall, für die der Arzt (Schmerz) oder der Rechtsanwalt (rechtliche Ansprüche) verantwortlich ist.
Quellen:
[1] Definition „nicht nur vorübergehend“ (laut WHO „langfristig“), §1 BBG, RIS
[2] Behindertenpass, Sozialministerium Österreich
[3] Begünstigte Menschen mit Behinderung, Arbeiterkammer Österreich
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