Unterrichtsfach: Behindertenarbeit
08.01.2026
Definition UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag der Vereinten Nationen. Er wurde entwickelt, um explizit die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu schützen. Die Vertragsstaaten haben sich mit ihrer Unterzeichnung verpflichtet, Menschen mit Behinderungen die gleichen Menschenrechte und Grundfreiheiten zuzugestehen wie Menschen ohne Behinderung. Dieser Schritt war notwendig, da Menschen mit Behinderungen trotz bestehender Menschenrechtsabkommen weltweit weiterhin strukturell benachteiligt wurden.
Österreich und Deutschland haben die UN-BRK unterzeichnet und ratifiziert, ebenso China und Russland. Amerika hat den Vertrag nur unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
Im Grunde sind die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die UN-Behindertenrechtskonvention inhaltlich gleichwertig; die UN-BRK führt die entsprechenden Rechte jedoch nochmals ausdrücklich aus und macht damit deutlich, dass diese uneingeschränkt auch für Menschen mit Behinderungen gelten.
Die United Nations – die Vereinten Nationen (UN)
Die Vereinten Nationen (UN) sind ein Zusammenschluss von Staaten aus nahezu der ganzen Welt. Derzeit gehören den UN 193 Mitgliedstaaten an.
Sie wurden 1945 nach dem Zweiten Weltkrieg gegründet, um
– den Weltfrieden zu sichern,
– Menschenrechte zu schützen,
– internationale Zusammenarbeit zu fördern und
– Konflikte friedlich zu lösen.

Zu den Gründungsmitgliedern gehören[15]:
• USA
• Russland
• Frankreich
• China
• Vereinigtes Königreich
Diese Staaten haben auch einen ständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat.
Bild: By Howard the Duck, Own work, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=25487948
Weitere Abkommen und Konventionen
Die UN entwickeln internationale Abkommen und Konventionen, wie die UN-Behindertenrechtskonvention. Diese Abkommen werden für Staaten verbindlich, sobald diese sie ratifizieren (bestätigen). Zu den wichtigsten Abkommen zählen (neben der UN-Behindertenrechtskonvention):
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
- UN-Kinderrechtskonvention
- UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW)
- UN-Antifolterkonvention
- Konvention zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
- Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Abkommen wie diese verpflichten Staaten, ihre Gesetze und Praxis daran auszurichten. Deutschland und Österreich haben einen Großteil dieser Abkommen ratifiziert, während die USA bei den meisten darauf verzichtet haben.
Konkretes Handeln der United Nations
Die Vereinten Nationen versuchen durch konkretes Handeln vor Ort Frieden zu sichern. So werden etwa UN-Soldatinnen, Polizistinnen und zivile Fachkräfte auf Friedensmissionen in Krisengebiete entsandt (Blauhelme), um Waffenstillstände zu überwachen, Zivilbevölkerung zu schützen, Pufferzonen zu sichern und Gewalt einzudämmen.
Militär und Polizei werden von UN-Mitgliedstaaten gestellt. Dazu veröffentlicht die UN monatliche Rankings und Detailtabellen, zum Beispiel darüber, welche Länder Blauhelme auf welche Missionen versandt haben[1].
Weitere konkrete Projekte der Vereinten Nationen:
- Beobachtermissionen
Unbewaffnete UN-Beobachter überwachen Wahlen und Waffenruhen. Sie dokumentieren Verstöße, um Eskalationen früh sichtbar zu machen. - Ziviler Schutz vor Ort
UN-Einheiten sichern Flüchtlingslager und schaffen Schutzräume für Kinder, Frauen und Minderheiten. - Vermittlung und Mediation
UN-Sondergesandte vermitteln direkt zwischen Konfliktparteien, organisieren Gespräche, verhandeln Waffenruhen und unterstützen Friedensprozesse hinter den Kulissen. - Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration
Ehemalige Kämpfer werden entwaffnet, militärische Strukturen aufgelöst und Menschen beim Übergang in ziviles Leben unterstützt. - Minensuche und -räumung
UN-Programme räumen Landminen und Blindgänger, damit Regionen wieder sicher bewohnbar und landwirtschaftlich nutzbar werden. - Aufbau funktionierender Polizei und Justiz
Die UN schult lokale Polizei, Richterinnen* und Verwaltungen, um Gewaltmonopole des Staates wiederherzustellen und Selbstjustiz zu verhindern. - Humanitäre Soforthilfe in Konfliktgebieten
Versorgung mit Nahrung, Wasser, medizinischer Hilfe und Unterkünften. - Schutz und Rückführung von Flüchtlingen
Organisation sicherer Fluchtwege, Versorgung in Lagern und Unterstützung bei freiwilliger Rückkehr oder Neuansiedlung. - Sanktionen mit operativer Umsetzung
Überwachung von Waffenembargos, Reiseverboten und Kontensperren durch UN-Expertengruppen vor Ort.
Wer bezahlt das?
Bezahlt werden Soldaten* zuerst von ihrem Heimatstaat (Gehalt nach nationaler Besoldung). Der Heimatstaat wird dann von der UN pauschal erstattet (pro entsandter Person; plus ggf. Ausrüstung). Zivile Stellen werden aus den Missionbudgets bezahlt.
UN-Friedensmissionen werden über Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten finanziert, also über einen festgelegten Beitragsschlüssel. In der Praxis zahlen manche Staaten einen sehr großen Anteil; z. B. die USA, China, Japan, Deutschland und Russland. Zahlungsrückstände einzelner großer Zahler können Missionen direkt in Schwierigkeiten bringen. Aktuell (Dezember 2025) sind USA, China und Russland im Zahlungsrückstand. Das heißt, die UN ist derzeit sehr schwach. Wenn ein ständiges Mitglied ein Veto einlegt (Sicherheitsrat-Blockaden), kann die UN bei großen Kriegen keine robuste Maßnahme beschließen. Das ist bei Konflikten mit direkter Beteiligung solcher Staaten besonders sichtbar. Aktuelles Beispiel: Obwohl der Krieg in der Ukraine seit 2022 andauert, ist der Sicherheitsrat nicht in der Lage, Russland klar als Aggressor zu benennen, weil Russland sein Vetorecht nutzt.
Die Entstehung der UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) entstand aus der Erkenntnis, dass Menschen mit Behinderung trotz allgemeiner Menschenrechte weltweit systematisch benachteiligt wurden. Sie wurde mit Betroffenen als gleichberechtigte Akteurinnen* entwickelt.
Ausgangslage
- Bis in die 1990er-Jahre galten Behinderung und Unterstützung vor allem als medizinisches oder fürsorgerisches Thema, nicht als Menschenrechtsfrage.
- Allgemeine Menschenrechtsabkommen reichten in der Praxis nicht aus, um Diskriminierung, institutionelle Aussonderung und fehlende Teilhabe wirksam zu verhindern.
Anstoß
- Starker Druck kam von Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen nach dem Grundsatz „Nothing about us without us“.
- Sie forderten ein eigenes, verbindliches Menschenrechtsinstrument, das Behinderung als gesellschaftlich bedingte Barriere versteht.
Ausarbeitung
• 2001 beschloss die UN-Generalversammlung die Einrichtung eines Ad-hoc-Ausschusses zur Erarbeitung einer Konvention.
• In den folgenden Jahren arbeiteten Staaten, NGOs, Behindertenorganisationen, Expertinnen* und Betroffene gemeinsam am Text – ein Novum in der UN-Geschichte.
• Menschen mit Behinderungen waren maßgeblich beteiligt, nicht nur beratend.
Verabschiedung
• 2006 wurde die UN-Behindertenrechtskonvention von der UN-Generalversammlung verabschiedet
• 2008 trat sie nach ausreichender Zahl von Ratifikationen in Kraft.
Bedeutung
• Die Konvention markiert den Wechsel vom Fürsorge- und Defizitmodell hin zum Ressourcen- und Teilhabemodell von Behinderung.
• Sie verpflichtet Staaten, Barrieren abzubauen und Selbstbestimmung, Inklusion und Gleichberechtigung aktiv umzusetzen.
Die Artikel der UN-BRK
Die UN-Behindertenrechtskonvention umfasst insgesamt 50 Artikel[2]. Zu den wichtigsten Inhalten gehören:
- Die Definition von Behinderung
- Die Definition von Universal Design: Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in einer Weise, dass sie von allen Menschen ohne eine Anpassung oder ein spezielles Hilfsmittel genutzt werden können.
- Grundsätze: Achtung der Würde, Autonomie, Freiheit und Unabhängigkeit, Nichtdiskriminierung
- Verpflichtungen der Vertragsstaaten: Anpassung der nationalen Gesetze, Änderung von Gepflogenheiten und Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, dafür sorgen, dass staatliche Behörden und öffentliche Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln
- Bewusstseinsbildung: in der gesamten Gesellschaft durch Kampagnen die Achtung ihrer Rechte zu fördern; Klischees, Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen, das Bewusstsein für die Fähigkeiten zu fördern.
- Zugänglichkeit: Maßnahmen, um eine unabhängige Lebensführung und Teilhabe zu ermöglichen (Transportmittel, Information und Kommunikation, Informations- und Kommunikationstechnologien, öffentlichen Einrichtungen, Gebäude, Straßen, Wohnhäuser, medizinische Einrichtunge, Arbeitsstätten, Notdienste). Diese Regelung gilt auch und besonders für private Rechtsträger, die öffentliche Einrichtungen und Dienste bereitstellen (schwellenlos, Piktogramme, Brailleschrift).
- Recht auf Leben: Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben
- Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen: Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
- Gleiche Anerkennung vor dem Recht: Menschen mit Behinderungen haben das Recht, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden
- Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch: Menschen mit Behinderungen müssen vom Vertragsstaat vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen. Alle Einrichtungen und Programme müssen von unabhängigen Behörden überwacht werden.
- Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit: Menschen mit Behinderung haben das gleiche Recht auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit. Ihnen darf nicht aufgrund von Behinderung untersagt werden, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere Identitätsdokumente zu erhalten. Menschen mit Behinderungen haben die Freiheit, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen.
Kommentar: Menschen mit Autismus wird die Einwanderung in manche Staaten dennoch verwehrt. Australien, Neuseeland und Kanada haben staatliche Einwanderungsregeln, die besagen, dass Menschen sowohl aus gesundheitlichen als auch ökonomischen Gründen verwehrt werden kann. Australien, Neuseeland und Kanada haben die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet und ratifiziert. Dieses Vorgehen gilt derzeit als völkerrechtlich möglich, aus menschenrechtlicher Sicht ist sie jedoch hochproblematisch. Dieses Vorgehen wird vom UN-Monitoringausschuss beobachtet. - Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft: Menschen mit Behinderung haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben. Sie sind nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Sie haben zudem das Recht auf gemeindenahe Unterstützungsdienste zu Hause und in Einrichtungen, einschließlich der persönlichen Assistenz.
- Persönliche Mobilität: Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen (hochwertige Mobilitätshilfen, Geräte, unterstützende Technologien, menschliche und tierische Hilfe).
- Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
- Achtung der Privatsphäre
- Achtung der Wohnung und der Familie: Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird.
- Bildung: integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen
- Anerkennung von Brailleschrift, Gebärdesprache und unterstützer Kommunikation
- Gesundheit: Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung
- Arbeit und Beschäftigung: Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, freie Wahl im offenen oder integrativen Arbeitsmarkt, die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, Erlass von Rechtsvorschriften, um Diskriminierung zu verbieten, gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können, Möglichkeiten für Selbständigkeit schaffen, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts fördern
- Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz: angemessene Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und Setzen geeigneter Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts, gleichberechtigter Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung
- Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben: am politischen und öffentlichen Leben teilhaben, zu wählen und gewählt zu werden, barrierefreie Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien, Mitwirken an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten, Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen
- Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
- Berichte der Vertragsstaaten: Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss mindestens alle vier Jahre einen umfassenden Bericht über die Maßnahmen vor, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und über die dabei erzielten Fortschritte.
- Kündigung: Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen
Die UN-Behindertenrechtskonvention im Original lesen.
Wohin kann man sich bei Verstößen gegen die UN-BRK wenden (Österreich)
- Wird eine Diskriminierung wegen Behinderung vermutet, ist in Österreich der erste formale Schritt ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice (bei den Landesstellen)[3].
- Wenn die Schlichtung scheitert, ist es in bestimmten Fällen möglich, eine Klage bei Gericht (z. B. auf Schadenersatz und bei Belästigung auch auf Unterlassung) einzureichen[4].
- Man kann sich außerdem an die Behindertenanwaltschaft wenden[5].
- Geht es um Probleme mit Behörden, ist die Volksanwaltschaft die zentrale Anlaufstelle (Ombudsstelle für Probleme mit Behörden)[6].
- Der Monitoringausschuss[7] überwacht die Einhaltung der UN-BRK im Bereich der Bundeskompetenz, ist aber kein Gericht und kann keine Einzelentscheidungen ändern; er kann dennoch Anliegen/Informationen aufnehmen und öffentlich menschenrechtlich einordnen.
- Auf UN-Ebene ist es möglich (nach Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel) unter bestimmten Voraussetzungen eine Individualbeschwerde an den UN-Fachausschuss zu richten, wenn der Staat das Fakultativprotokoll (Zusatzabkommen) ratifiziert hat; Österreich hat das Fakultativprotokoll ratifiziert[8].
Gesetze, die Rechte von Menschen mit Behinderungen lt. UN-BRK absichern (Österreich)
- Allein mit der UN-Behindertenrechtskonvention als Basis ist es nicht möglich, konkrete Diskriminierungen unmittelbar „einzuklagen“. Die Rechtsdurchsetzung wird vergleichsweise einfacher, wenn es um klar definierte Straftatbestände oder Verwaltungsübertretungen geht.
- Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Art. 7 enthält das verfassungsrechtliche Gleichheitsprinzip und das Diskriminierungsverbot (u. a. wegen Behinderung)[9]. Ein Verfassungsgesetz allein begründet jedoch keine Indiviualklage. Es verpflichtet jedoch Gerichte und Verwaltungsbehörden, Gesetze verfassungskonform auszulegen. Betroffene können bei behaupteter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erheben.
- Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist eine zentrale Grundlage gegen Diskriminierung (v. a. außerhalb der Arbeitswelt) und verankert u. a. die Schlichtung als wichtigen Durchsetzungsschritt[10].
- Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist die zentrale Grundlage für Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt sowie für Instrumente zur Beschäftigung/Teilhabe[11].
- Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) sichert Pflegegeld als zweckgebundenen Beitrag ab, um Betreuung/Hilfe zu sichern und ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu unterstützen[12].
- Landesgesetze zur Teilhabe sind in Österreich sehr wichtig, weil Leistungen (z. B. Unterstützungsangebote außerhalb der Arbeitswelt) häufig in Länderzuständigkeit fallen.
- Das Web-Zugängigkeits-Gesetz[15] verpflichtet öffentliche Stellen, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zugänglich zu gestalten. Geschädigte Personen können Verstöße zunächst in einem Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren geltend machen und anschließend – je nach Ergebnis – den Rechtsweg über die zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht beschreiten.
- Als geschädigte Person kann man Verstöße zunächst im vorgesehenen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren geltend machen und anschließend – je nach Ergebnis – den Rechtsweg über die zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht beschreiten.
- § 92 StGB – Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
Dieser Straftatbestand erfasst insbesondere das wiederholte Quälen, Misshandeln oder Vernachlässigen von Menschen, die aufgrund einer Behinderung als wehrlos gelten[13].
Quellen
[1] Troop and Police Contributors, United Nations Peacekeeping, peacekeeping.un.org
[2] UN-Behindertenrechtskonvention in deutscher Sprache, rechtsverbindlich, institut-fuer-menschenrechte.de
[3] Schlichtung, sozialministeriumservice.gv.at
[4] Behindertengleichstellung, sozialministerium.gv.at
[5] Behindertenanwaltschaft Österreich, behindertenanwaltschaft.gv.at
[6] Volksanwaltschaft Österreich, volksanwaltschaft.gv.at
[7| Monitoringausschuss Österreich, monitoringausschuss.at
[8] Individual Communications, United Nations, ohchr.org
[9] Allgemeines zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, oesterreich.gv.at
[10] Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall, oesterreich.gv.at
[11] Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt, Unternehmenserviceportal, www.usp.gv.at
[12] Bundespflegegeldgesetz, ris.bka.gv.at
[13] § 92 StGB, ris.bka.gv.at
[14] Web-Zugängigkeits-Gesetz, ris.bka.gv.at
[15] Die Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, auswaertiges-amt.de
Weiterführende Literatur
UN-Behindertenrechtskonvention in leichter Sprache, monitoringausschuss.at
* Der Stern weist darauf hin, dass die im Text erwähnte Person beim Lesen als männlich, weiblich oder divers verstanden werden kann.
Beitragsbild: By See File history below for details.Denelson83, Zscout370 ve Madden – Flag of the United Nations from the Open Clip Art website. Modifications by Denelson83, Zscout370 and Madden. Official construction sheet here.(1946-presentUnited Nations) The United Nations flag code and regulations, as amended November 11, 1952, New York. Archived from the original on 13 September 2001. Retrieved on 2 December 2023. OCLC: 7548838., Public Domain, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=437460