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Unklare Dosierangabe: Pflegerin wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilt

Könnte das auch einer Pflegeassistentin passieren?


Avatar von Claudia Felbermayer

Erstellt am: 19.09.2026
Aktualisiert am: –

Fachbeitrag / Pflegeassistenz: Eine Pflegerin aus der Steiermark wurde wegen grob fahrlässiger Tötung zu vier Monaten bedingter Haft sowie zu einer Geldstrafe von 9.000 Euro verurteilt, weil sie eine Dosierungsangabe falsch interpretiert hat. Könnte das auch einer Pflegeassistentin passieren?

Die folgenschwere Fehlinterpretation, die erstmals im April 2026 öffentlich bekannt wurde, trug sich bereits im Jahr 2024 in einem Pflegeheim in Deutschlandsberg zu. Die Pflegerin hatte die ärztliche Dosierungsangabe „1 tgl WD: 6 Stück“ als „1 x täglich wiederholende Dosis 6 Stück“ interpretiert. Die Angabe sollte jedoch „1 x täglich, wöchentliche Dosis 6 Stück“ bedeuten. Aufgrund dieser Fehlinterpretation wurden einem 86-jährigen Heimbewohner täglich 6 Tabletten des Medikaments verabreicht – insgesamt 42 Tabletten innerhalb einer Woche. Dies hatte tödliche Folgen für den Heimbewohner. Auch der behandelnde Arzt wurde verurteilt.[5]

Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt

„Wer grob fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“[4]

§ 81 Abs. 1 StGB

Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre – also obwohl er dies hätte tun können und müssen. Daher reicht bei Pflegepersonen, die grundsätzlich einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegen, allein eine Unachtsamkeit aus, um den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung zu erfüllen.

Fachwissen verpflichtet: Der Sorgfaltsmaßstab der Pflegeassistenz

Der Sorgfaltsmaßstab ist eine haftungsrechtliche Größe. Er dient zur Beurteilung der Frage, ob jemand seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Auch von der Pflegeassistenz wird erwartet, dass sie die aktuellen Fachstandards kennt und berücksichtigt. Kommt es im Rahmen der Pflege zu einem Schaden bei einer Patientin, wird von einer sachverständigen Person geprüft, ob die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde. Hat die Pflegeassistenz nicht entsprechend ihrer Ausbildung und den geltenden Fachstandards gehandelt, kann sie haftbar gemacht werden.

Unwissenheit oder fehlende Kenntnisse sind also kein Rechtfertigungsgrund für fehlerhaftes Verhalten. Für die Pflegeassistenz sind dabei vor allem die Übernahme- und Einlassungsfahrlässigkeit von Bedeutung. Sie darf eine Tätigkeit nur dann übernehmen, wenn sie über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und die Tätigkeit in ihren Kompetenzbereich fällt. Das gilt auch dann, wenn sie Medikamente „nur“ ausgibt, die zuvor von einer anderen Kollegin eingeschachtelt wurden. Auch dann ist sie für die Tätigkeit verantwortlich, die sie selbst durchführt. Sie kann sich nicht allein darauf berufen, dass eine andere Person die Medikamente vorbereitet hat.

“Wer ein bestimmtes Amt, eine Kunst oder ein Gewerbe (wie die Pflege) öffentlich ausübt, verspricht damit, dass er die notwendigen Kunstregeln und Fachkenntnisse besitzt. Wer mangels Kenntnissen einen Schaden verursacht, haftet für diesen Fehler.”
§ 1299 ABGB (Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze)

Angenommen, es hätte sich bei dem verabreichten Medikament um Blutgerinnungshemmer gehandelt…

Im oben beschriebenen Fall starb der Heimbewohner nach drei Wochen ununterbrochener Einnahme der siebenfach zu hohen Medikamentendosis an einer Hirnblutung. Dies legt die Vermutung nahe, dass es sich um ein blutverdünnendes Medikament wie etwa Phenprocoumon (Marcoumar®) oder Acenocoumarol (Sintrom®) gehandelt haben könnte. Welches Medikament tatsächlich verabreicht wurde, ist nicht bekannt.

Angenommen, bei dem Medikament hätte es sich tatsächlich um ein Antikoagulans gehandelt, dann hätte die betroffene Pflegerin einen Blutgerinnungshemmer in der siebenfachen vorgesehenen Dosis verabreicht. Eine Überdosierung von Antikoagulanzien kann zu Blutungen in unterschiedlichen Körperregionen führen[1], unter anderem auch zu Hirnblutungen. Blutungen können jedoch bereits bei der regulären Einnahme als Nebenwirkung auftreten, beispielsweise in Form von Nasenbluten[2]. Treten solche Blutungen auf, sollte die Pflege unverzüglich ärztliche Rücksprache halten, damit das weitere Vorgehen geklärt werden kann.

Die Pflegeassistenz muss wissen, welche Medikamente sie dispensiert

Eine der fachlichen Anforderungen in der Pflege ist es, bei der Gabe von Antikoagulanzien das Blutungsrisiko zu beachten und Haut sowie Ausscheidungen regelmäßig auf mögliche Blutungszeichen zu beobachten. Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss die Pflegeassistenz über die Medikamente, die sie verabreicht, ausreichend Bescheid wissen. Nur so kann sie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einhalten und mögliche Nebenwirkungen oder Auffälligkeiten erkennen. Besonders wichtig ist das in der Hauskrankenpflege. In diesem Arbeitsbereich ist die Pflegeassistenz allein unterwegs und dispensiert auch Medikamente[3]. Wenn sie dies tut, muss sie auch darüber Bescheid wissen, welche Medikamente sie dispensiert. Auch wenn die Pflegeassistenz nur über Grundlagenkenntnisse im Bereich Pharmakologie verfügt, kann sie zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie bei einem so besonders überwachungsbedürftigen Medikament wie einem Antikoagulans eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Tabletten einschachtelt.

Solche folgenschweren Situationen können unter anderem durch das Lesen der Packungsbeilage verhindert werden. Es reicht, zu wissen, zu welcher Arzneimittelgruppe ein Präparat gehört. Grundlagenkenntnisse in Pharmakologie reichen aus, um erkennen zu können, ob bei einem Medikament besondere Vorsicht erforderlich ist.

Es ist keineswegs ein Zeichen mangelnder Kompetenz, Informationen in der Packungsbeilage nachzulesen. Im Gegenteil: Nachzuschlagen, wenn etwas unklar ist, schmälert die fachliche Kompetenz nicht – es ist Ausdruck verantwortungsvollen Handelns. Bei Phenprocoumon steht im Beipackzettel beispielsweise bereits unter der Überschrift „Was ist Marcoumar®?“, dass das Medikament zur Gruppe der Antikoagulantien gehört.[1]

Die Pflegeassistenz muss das Medikament auch dann kennen, wenn sie es „nur“ auf Anweisung ausgibt

In einem Altenheim stellt sich die Situation etwas anders dar als in der Hauskrankenpflege. Dort wird das Dispensieren der Medikamente häufig vom gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege übernommen. Die Pflegeassistenz gibt die Medikamente anschließend an die jeweiligen Patientinnen aus.

Dabei verlässt sie sich in der Praxis oft darauf, dass die Medikamente korrekt dispensiert wurden. Dadurch könnte der Eindruck entstehen, dass sie selbst nicht mehr verantwortlich sei und bei einem Fehler nur jene Person haftet, die die Medikamente eingeschachtelt hat. So einfach ist es jedoch nicht. Wie bereits im Abschnitt über den Sorgfaltsmaßstab erläutert, trägt auch die Pflegeassistenz Verantwortung für die Handlungen, die sie selbst im Rahmen ihres Kompetenzbereichs durchführt.

Eine zusätzliche Kontrollinstanz wäre sinnvoll

Eine Arbeitsaufteilung in der Pflege kann nicht den Sinn haben, sich einfach auf die jeweils andere Pflegeperson zu verlassen – auch, wenn man sich natürlich auf seine Kollegin verlassen können muss. Aber wenn schon zwei Pflegepersonen mit der Medikation befasst sind, sollte dieser Umstand gleich als zusätzliche Kontrollinstanz genutzt werden. Vier Augen sehen bekanntlich mehr als zwei.

Davon profitieren alle Seiten: Die Patientin erhält mehr Sicherheit, dass tatsächlich die richtigen Medikamente in der richtigen Dosierung ausgegeben werden. Gleichzeitig können sich auch die beteiligten Pflegepersonen besser vor Fehlern und rechtlichen Konsequenzen schützen. Wünschenswert wäre daher, dass der Arbeitsablauf dahingehend weiterentwickelt wird, dass die Pflegeassistenz in einem Zwischenschritt kontrolliert, ob die eingeschachtelten Medikamente mit der ärztlichen Anweisung übereinstimmen.

Die Berufspflicht zur Information setzt Wissen über die Medikamente voraus

Auch in einem Arbeitsbereich, in dem die Pflegeassistenz nicht in gleichem Maße selbständig arbeitet wie in der Hauskrankenpflege, sollte sie genau wissen, welche Medikamente sie ausgibt. Schließlich muss sie auf Fragen wie „Welches Medikament ist das?“ Auskunft geben können. Das gehört zu ihrer Berufspflicht. Auch deshalb sollte es zur gängigen Praxis gehören, sich darüber zu informieren, zu welcher Arzneimittelgruppe ein Präparat gehört. So kann die Pflegeassistenz einschätzen, wie sensibel die Verabreichung ist und welche Beobachtungsmaßnahmen erforderlich sind.

„Sechs Tabletten pro Tag“ ist immer eine Dosierung, die hinterfragt werden sollte

Welches Medikament im Fall von Deutschlandsberg tatsächlich verabreicht wurde, ist nicht bekannt. Aber ganz unabhängig von der besonderen Überwachungsbedürftigkeit von Antikoagulanzien gilt: Wenn ein Medikament mit sechs Tabletten täglich verordnet erscheint, sollte eine Pflegeperson immer aufmerksam werden – selbst dann, wenn es sich um ein vergleichsweise harmloses Präparat handelt. Eine solch hohe Dosierung sollte ausnahmslos immer durch Rücksprache mit der Ärztin überprüft werden.

Lassen Sie sich nicht hetzen!

Bei all den in diesem Artikel angestrebten Überlegungen darf jedoch eines nicht vergessen werden: Ein solcher Fehler kann grundsätzlich einer jeden Pflegeperson passieren – unabhängig vom Ausbildungsniveau und unabhängig davon, ob jemand erst seit Kurzem im Beruf steht oder bereits über viele Jahre Erfahrung verfügt. Zeitdruck, Stress und Überlastung können in der Pflege schwerwiegende Folgen haben. Umso wichtiger ist eine Haltung, die im Arbeitsalltag bewusst entgegensteuert: „Ich bin in der Arbeit – nicht auf der Flucht!“ Sich trotz Zeitdrucks Zeit für Kontrolle, Rückfragen und Nachdenken zu nehmen, kann wirksam vor tragischen Fehlern schützen.

Könnte das auch einer Pflegeassistenz passieren? Ja, natürlich! Kann sie deswegen auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden? Ja! Um es nicht so weit kommen zu lassen, sollte die Pflegeassistenz ihre Arbeitsabläufe so gestalten, dass Fehler möglichst früh erkannt werden. Dazu gehören Kenntnisse über die verabreichten Medikamente ebenso wie die besondere Vorsicht bei ungewöhnlichen Dosierungen. Eine zusätzliche Medikamentenkontrolle vor der Ausgabe von nicht selbst dispensierten Medikamenten wäre ein sinnvoller Schritt zu mehr Sicherheit.

Quellen:
[1] https://medikamente.basg.gv.at/documents/8096__DOTC_GEBR_INFO.pdf
[2] https://medikamente.basg.gv.at/documents/9828__DOTC_GEBR_INFO.pdf
[3] https://ooe.arbeiterkammer.at/service/broschuerenundratgeber/arbeitundrecht/KOM_2026_bf_Pocketguide-Diagnostik.pdf
[4] https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296&Paragraf=81
[5] https://steiermark.orf.at/stories/3371212/


Beitragsbild: ©piabay, @kravaivan11

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