Letzte Aktualisierung: 26.10.25
Das Sozialbetreuungsberufegesetz (SozBG) ist am 26. Juli 2005 in Kraft getreten. Es regelt bundesweit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
Die Fach-Sozialbetreuung und Diplom-Sozialbetreuung, mit Ausnahme jener mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB), unterliegen sowohl den Bestimmungen des Sozialbetreuungsberufegesetzes (SozBG) als auch des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), da sie neben der Sozialbetreuung auch über die Qualifikation zur Pflegeassistenz verfügen.
Die FSB-BB sowie die Dipl. SOB mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) besitzen hingegen keine Pflegeassistenz-Qualifikation und sind ausschließlich mit Betreuungs- und Assistenzaufgaben, nicht jedoch mit pflegerischen Tätigkeiten, betraut.
Artikel 1: Angehörige der Sozialbetreuungsberufe
- Diplom-Sozialbetreuung
- mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Dipl. SOB-A)
- mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Dipl. SOB-F)
- mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Dipl. SOB-BA)
- mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Dipl. SOB-BB),
- Fach-Sozialbetreuung
- mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (FSOB-A)
- mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (FSOB-F)
- mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (FSOB-BA)
- mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (FSOB-BB)
- Heimhilfe
Artikel 3: Ausbildung
Abs. 1: Die Ausbildung ist modular und stufenweise aufgebaut.
Abs. 2: Die Ausbildung zur Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG ist ein Bestandteil der Ausbildungen zur Dipl. SOB bzw. FSOB mit Schwerpunkt A, B und FA.
Abs. 5: Die Ausbildung, die mit dem Titel Dipl. SOB abschließt, umfasst Prüfungen, die dem Niveau der Fachprüfung im Rahmen der Berufsreifeprüfung gleichwertig sind.
Artikel 4: Berufsberechtigung
Abs. 5: Zur Ausübung der Sozialbetreuung sind nur Personen zugelassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen. Bei Verlust einer dieser Voraussetzungen ist die Berufsausübung zu untersagen.
Abs. 6: Die Länder sind verpflichtet, Weiterbildungen für die Sozialbetreuung festzulegen.
Anlage 1: Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Sozialbetreuungsberufe
Sozialbetreuungs-Berufe sind gegliedert in 3 Qualifikationsniveaus:
Niveau 1: Heimhilfe: 200 UE Theorie + 200 h Praxis
Niveau 2: Fachniveau: Fach-Sozialbetreuung mit 1.200 UE Theorie +1.200 h Praxis
Niveau 3: Diplomniveau: Diplom-Sozialbetreuung mit 1.800 UE Theorie + 1.800 h Praxis
Anlage 1: Aufgaben der Fachsozialbetreuung
FSOBs sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
FSOBs erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder benachteiligter Menschen bzw. Menschen mit Behinderungen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfelds und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde. FSOBs arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, besonders aber – je nach Bedarf – mit Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege usw. In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind FSOBs den heute allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet: Normalisierung der Lebensbedingungen, Integration und Selbstbestimmung.
FSOBs führen zusätzlich alle Tätigkeiten aus, die auch die Pflegeassistenz durchführen darf, sofern sie die Ausbildung zur PA absolviert haben. Ihr Fokus liegt jedoch nicht auf der Pflege, sondern auf der Betreuung.
Anlage 1: Aufgaben der Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit (A)
Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich (Sozialbetreuung) und einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach GuKG (Pflegeassistenz) betrifft. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
- Präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung
- Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen
- Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter
- Individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter
- Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen
- Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfer:innen
- Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen
Anlage 1: Aufgaben der Fach-Sozialbetreuung mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
FSOB-BA und -BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von Menschen mit Behinderungen (Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit, Bildung) aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und der Intervention. Bei Bedarf übernehmen FSOBs eine weitergehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:
- Soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität.
- Beschäftigung/Arbeit: Interessensabklärung, Förderung und Training.
- Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern.
- Bildung – Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musischkreativer Mittel und Bewegung. Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung.
- Kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z. B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
Pflegerische Aufgaben nehmen FSOB-BA entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentinnen gem. GuKG wahr. FSOB-BB leisten Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
Anlage 1: Diplom-Sozialbetreuung
Die Diplom-Sozialbetreuung verfügt über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen:
- Altenarbeit („A“)
- Familienarbeit („F“)
- Behindertenarbeit („BA“)
- Behindertenbegleitung („BB“)
Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuung
Die Dipl. SOB übt sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von der FSOB ausgeführt wird, kann dies aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Dipl. SOBs nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend der Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
Dipl. SOBs verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitenden und Helfenden in Fragen der Sozialbetreuung.
Dipl. SOBs wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie z. B. Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
Die Diplom-Sozialbetreuung übernimmt leitende Funktionen in sozialen Betreuungseinrichtungen
Die Diplom-Sozialbetreuung übernimmt Leitungsaufgaben in den sozialbetreuerischen Bereichen – nicht aber in der Heimhilfe (Anlage 1, Abs. 1) und nicht in Leitungsfunktionen der Gesundheits- und Krankenpflege (z. B. Pflegedienstleitung). In sozialbetreuerischen Einrichtungen übernimmt die Diplom-Sozialbetreuung die Fachliche Leitung, Teamleitung, Standortleitung, in Wohnangeboten die Wohnbereichsleitung oder Gruppenleitung. Sie besitzt die Kompetenzen, um Teams in Wohn-, Tages-, Beschäftigungs- und Freizeitangeboten fachlich zu führen bzw. Projekte und Angebote der Sozialbetreuung zu planen, zu steuern und zu evaluieren – Leitungen mit pflegerischem Fokus bleiben dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten.
Die Diplom-Sozialbetreuung nimmt keine Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs vor – dies ist ausschließlich den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten. In der Heimhilfe obliegt auch die Entscheidung und Verantwortung über die Betreuung und den kompetenzgerechten Einsatz der jeweiligen Berufsgruppen dem gehobenen Gesundheits- und Pflegedienst.
Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit (A)
Die Dipl. SOB-A entwickelt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Ärztinnen, Psychotherapeutinnen, Physiotherapeutinnen:
- Altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung inkl. Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- bzw. Versicherungswege. Spezielle Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen.
- Spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit.
- Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und zu den Pflegepersonen. Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie z. B. bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern:Mitbewohner:innen, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik. Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik, Biografiearbeit.
Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Familienarbeit (F)
Die Dipl. SOB-F arbeitet im Rahmen von mobilen Diensten und übt ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen, ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden.
Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:
- Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen,
- Psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.
Die Dipl. SOB-F verfügt über die Pflegeassistenz-Qualifikation und übt die entsprechenden Tätigkeiten aus.
Die Aufgaben im Detail:
- Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung)
- Haushaltsorganisation und -führung (z. B. Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten bzw. Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder)
- Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel – Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung
- Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen
- Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern bzw. Familienmitgliedern mit Behinderung
- Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen
- Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden
- Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).
Diplom-Sozialbetreuung mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
Die Dipl. SOB-BA und BB entwickelt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
- Eigenverantwortliche Durchführung der „Personenzentrierten Lebensplanung“
- Eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie z. B. Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung.
- Eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
- Pflegerische Aufgaben nimmt die Dipl. SOB-BA entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentinnen gemäß GuKG wahr. Die Dipl. SOB-BB leistet Unterstützung bei der Basisversorgung (Modul laut Anlage 2). Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Dipl. SOB-BB mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren bzw. koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.
Fort- und Weiterbildung der FSOB und Dipl. SOB
Die Sozialbetreuung ist verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren. Zusätzlich sind alle Formen von FSOB und Dipl.SOB mit Ausnahme des FSOB-BB / Dipl. SOB-BB verpflichtet, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit der Pflegeassistenz 40 Stunden Weiterbildung in 5 Jahren zu absolvieren.
Die FSOB und die Dipl. SOB
- mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Dipl. SOB-A)
- mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Dipl. SOB-F)
- mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Dipl. SOB-BA)
ist verpflichtet, Fortbildung sowohl in der Sozialbetreuung als auch in der Pflegeassistenz zu absolvieren.
Die FSOB-BB verfügt über keinen Abschluss in der Pflegeassistenz und ist deshalb nur zur Weiterbildung in der Sozialbetreuung verpflichtet.
Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
Neben dem Sozialbetreuungsberufegesetz (SozBG) und dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) ist für Angehörige der Sozialbetreuungsberufe auch das Strafgesetzbuch (StGB) von Bedeutung.
Der Straftatbestand „Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses“ (§ 212 StGB) schützt Minderjährige vor sexuellen Übergriffen durch Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeits-, Vertrauens- oder Autoritätsverhältnis besteht. Dazu zählen insbesondere Personen, denen die minderjährige Person zur Erziehung, Ausbildung, Betreuung oder Aufsicht anvertraut ist, sowie bestimmte verwandtschaftliche und vormundschaftliche Beziehungen.
In stark verkürzter, sinngemäßer Form lässt sich § 212 StGB wie folgt zusammenfassen:
Strafbar macht sich, wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, eine geschlechtliche Handlung an dieser vornimmt, an sich vornehmen lässt oder sie dazu verleitet, eine solche Handlung an sich selbst vorzunehmen. Die Strafdrohung reicht dabei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Für die Sozialbetreuungsberufe bedeutet das:
- Zwischen FSB / Dipl. SOB / Heimhilfe und den von ihnen betreuten Personen besteht regelmäßig ein Autoritäts- und Vertrauensverhältnis.
- Ein sexueller Übergriff auf eine minderjährige betreute Person unter Ausnutzung dieser Stellung ist nicht nur ein schwerer Verstoß gegen Berufs- und Ethikrichtlinien, sondern erfüllt – bei Vorliegen der Voraussetzungen – den Tatbestand des § 212 StGB „Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses“.
- Neben der strafrechtlichen Verantwortung sind in solchen Fällen regelmäßig auch berufsrechtliche Konsequenzen zu erwarten (z. B. Aberkennung der Berufsberechtigung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit gemäß Art. 4 Abs. 5 SozBG), arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entlassung sowie zivilrechtliche Haftungsfolgen.
Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
§ 205 StGB („Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person“) schützt Menschen, die die Bedeutung des Geschehens nicht erfassen oder ihrem Willen keinen Ausdruck geben können. Gerade in der Altenarbeit, Behindertenarbeit und Sozialpsychiatrie betrifft das viele Klient:innen, mit denen Fach- und Diplom-Sozialbetreuer:innen täglich arbeiten (z. B. Menschen mit Demenz, intellektueller Beeinträchtigung oder in akuten psychischen Krisen). Für die Sozialbetreuung bedeutet dieser Paragraf einerseits, dass Mitarbeitende selbst Täter:innen sein können, wenn sie Abhängigkeit oder Beeinträchtigung für sexuelle Handlungen ausnutzen. Andererseits besteht ein klarer Schutz- und Beobachtungsauftrag, etwa bei Verdacht auf Übergriffe durch Kolleg:innen, Angehörige oder zwischen Klient:innen. Ein Verstoß gegen § 205 StGB zerstört die im SozBG geforderte Vertrauenswürdigkeit und kann strafrechtliche Verurteilung, Verlust der Berufsberechtigung und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Professionelle Nähe muss daher immer am Wohl der betreuten Person orientiert, reflektiert und fachlich begründet sein; jede sexualisierte Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit ist eine klare Grenzverletzung. Prävention bedeutet für Einrichtungen der Sozialbetreuung u. a. klare Leitlinien zu Nähe und Distanz, regelmäßige Fortbildungen zu Gewalt und sexualisierter Gewalt, eine offene Teamkultur sowie die Stärkung der Rechte und Beschwerdemöglichkeiten der Klient:innen.
Quelle:
Gesamte Rechtsvorschrift für Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) / Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, RIS, ris.bka.gv.at